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Die Anfragende erkundigt sich nach der Anwendung eines Urteils des Obersten Gerichtshofs auf ihre Altersrente in Bezug auf Beiträge an ein Versorgungswerk zwischen 1970 und 1978. Die DGT stellt klar, dass bei einem Versorgungswerk, das demselben Regime wie das Bankwesen unterliegt, 75 % des Leistungsanteils, der auf diese Beiträge entfällt, als Arbeitsentgelt anzurechnen sind.
Cuestión planteada Aplicación de la Sentencia 707/2023, de 28 de febrero de 2023, del Tribunal Supremo a la prestación de jubilación derivada de aportaciones realizadas con posterioridad a 1967 a la mutualidad y porcentaje de la prestación a la que resulta aplicable, en su caso, el criterio de la citada sentencia.
Si la mutualidad laboral ha estado sujeta a la misma legislación que la Mutualidad Laboral de Banca y sus contribuciones y prestaciones se han regido por el mismo régimen, la parte de la prestación correspondiente a aportaciones realizadas entre el 1 de enero de 1967 y el 31 de diciembre de 1978 debe integrarse como rendimiento del trabajo al 75%. Este criterio se aplica en caso de no poder acreditarse la cuantía de las aportaciones que no pudieron ser objeto de reducción o minoración en la base imponible.
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