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Ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in der Dominikanischen Republik erkundigt sich, ob die Auszahlung eines spanischen privaten Rentenplans in Spanien steuerpflichtig ist. Die DGT stellt fest, dass es sich nicht um eine betriebliche Altersleistung handelt, weshalb Artikel 21 des Doppelbesteuerungsabkommens Anwendung findet und das Einkommen nur im Ansässigkeitsstaat zu versteuern ist.
Cuestión planteada Si, atendiendo a lo establecido en el Convenio para evitar la doble imposición con la República Dominicana tributaría en España el rescate del referido plan de pensiones privado.
El Convenio entre España y la República Dominicana se aplica si se acredita la residencia fiscal en dicho país. Dado que el rescate de un plan de pensiones privado no constituye una pensión por razón de un empleo anterior (artículo 18), la renta se clasifica como 'Otras rentas' bajo el artículo 21. Por tanto, estas rentas solo pueden someterse a imposición en el Estado de residencia del beneficiario y no en España.
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