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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob er die Steuerbefreiung bei Reinvestition anwenden kann, nachdem er eine Immobilie verkauft hat, die bis 2020 sein Wohnsitz war, und den Erlös in sein neues Haus reinvestiert. Die DGT stellt fest, dass die Befreiung nicht gewährt werden kann, da die verkaufte Immobilie zum Zeitpunkt des Verkaufs sowie in den zwei vorangegangenen Jahren nicht der Hauptwohnsitz war.
Fragestellung: Möglichkeit der Anwendung der Freistellung bei Reinvestition für den Verkauf der früheren Wohnung im Rahmen der Einkommensteuer.
Die Freistellung bei Reinvestition setzt voraus, dass sowohl die veräußerte als auch die erworbene Immobilie der gewöhnliche Wohnsitz des Steuerpflichtigen ist. Damit die veräußerte Immobilie als gewöhnlicher Wohnsitz gilt, muss sie mindestens drei Jahre lang der ständige Wohnsitz gewesen sein oder bis zu zwei Jahre vor der Veräußerung als solcher gedient haben. Im vorliegenden Fall wird die Anforderung der Gewöhnlichkeit weder zum Zeitpunkt des Verkaufs noch im vorangegangenen Zweijahreszeitraum erfüllt, da der Wohnsitz in der Immobilie im Jahr 2020 aufgegeben wurde.
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