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Eine Anfragende möchte wissen, ob die Tätigkeit als freiwillige Vertreterin in einem Erbschaftsverfahren eine Haftung für die Schulden der vertretenen Person begründet. Die DGT stellt klar, dass die bloße Annahme der freiwilligen Vertretung keinerlei Haftung für die Schulden des Steuerpflichtigen zur Folge hat.
Cuestión planteada Vía para revocar la representación a efectos de que su patrimonio no se vea perjudicado por la insolvencia de su representado.
La aceptación de la representación voluntaria de un obligado tributario no genera, por ese solo hecho, responsabilidad solidaria ni subsidiaria por las deudas de su representado. Los únicos supuestos de responsabilidad en el Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones son los previstos en el artículo 8 de su Ley y los regulados en los artículos 42 y 43 de la Ley General Tributaria.
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