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Eine nicht in Spanien ansässige Gesellschaft mit einer Betriebsstätte in Spanien fragt an, ob auf die Übertragung von Gewinnen an ihre Zentrale eine zusätzliche Steuer zu entrichten ist. Die DGT stellt fest, dass diese Übertragung aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Dominikanischen Republik nicht steuerpflichtig ist.
Cuestión planteada Exclusión de tributación por el impuesto adicional de la transferencia de beneficios a la Casa Central
Los beneficios del establecimiento permanente en España se gravan según el Convenio y la normativa interna. El gravamen adicional del 19% por transferencia de rentas al extranjero no es aplicable cuando existe un Convenio para evitar la doble imposición con tratamiento recíproco que no establezca lo contrario. Al no prever el Convenio con República Dominicana un gravamen sobre estas rentas, no es necesario declarar la repatriación de beneficios.
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