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V0337-20 12. Februar 2020 · SG de Fiscalidad Internacional Kriterium gültig
IRNR · establecimiento permanente

Keine Quellensteuer für uruguayisches Unternehmen gemäß Doppelbesteuerungsabkommen, aber Meldepflichten bestehen fort

Ein spanisches Unternehmen erkundigt sich, ob bei der Zahlung von Vermittlungsleistungen an ein Unternehmen in Uruguay ohne Betriebsstätte Steuern einzubehalten und Steuererklärungen abzugeben sind. Die DGT stellt fest, dass aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens keine Quellensteuer anfällt, jedoch die Pflicht zur Abgabe von Informationserklärungen besteht.

Die gestellte Frage

Cuestión planteada La consultante solicita información acerca de la obligación de retención y presentación de modelos 216 y 296.

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