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Eine spanische Gesellschaft erkundigte sich, ob die Aufwendungen ihrer Betriebsstätte in Frankreich abzugsfähig sind, da diese lediglich vorbereitende oder nebensächliche Tätigkeiten ausübt. Die DGT stellte fest, dass mangels Vorliegens einer Betriebsstätte im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Spanien und Frankreich das Verbot des Abzugs negativer Einkünfte nicht anwendbar ist.
Cuestión planteada Si, dada la especial naturaleza del establecimiento permanente que posee en Francia, no le resulta de aplicación a la consultante lo previsto en la letra k) del artículo 14.1 del TRLIS y, en consecuencia, los gastos originados por el establecimiento permanente son deducibles en España.
Si el lugar en el extranjero realiza únicamente actividades de carácter auxiliar o preparatorio, no se considera establecimiento permanente según el artículo 5.4.e) del Convenio entre España y Francia. Al no ser un establecimiento permanente, no resulta de aplicación la prohibición del artículo 14.1.k) del TRLIS. Por tanto, los gastos incurridos en Francia son fiscalmente deducibles siempre que cumplan los requisitos generales de deducibilidad del TRLIS.
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