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Ein Beamter der Europäischen Union erkundigt sich, welche regionale Einkommensteuergesetzgebung nach einem Umzug in einen anderen Mitgliedstaat anwendbar ist. Die DGT stellt klar, dass der Beamte gemäß dem Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der EU seinen steuerlichen Wohnsitz in Spanien behält und somit die Gesetzgebung der Autonomen Gemeinschaft anwendbar bleibt, in der er seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei Dienstantritt hatte.
Cuestión planteada Normativa de régimen autonómico que le es aplicable a efectos del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas.
Si el funcionario pertenece a las categorías del artículo 15 del Protocolo, se considera que conserva su residencia fiscal en España por aplicación del artículo 13 del mismo. En este caso, mantiene su residencia habitual en la Comunidad Autónoma que tenía establecida en el momento de entrar al servicio de la Unión. La normativa autonómica aplicable será la de dicha Comunidad Autónoma. El empadronamiento no es prueba suficiente por sí sola para determinar la residencia habitual.
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