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Ein in Malaysia ansässiges Unternehmen erkundigt sich nach der steuerlichen Behandlung einer Vergütung aus dem Handel mit Beteiligungen. Die DGT stellt fest, dass die Zahlung als Ertrag aus wirtschaftlicher Tätigkeit eingestuft werden kann, sofern sie den für die Transaktion aufgewendeten Arbeitsaufwand und Ressourcen abdeckt. In diesem Fall wäre sie in Spanien nicht steuerpflichtig, vorausgesetzt, es liegt kein Betriebsstätte vor.
Cuestión planteada Régimen fiscal aplicable a la compensación recibida.
Si la compensación tiene por objeto el trabajo y recursos empleados en la preparación y ejecución de una operación, puede calificarse como rendimiento de actividad económica según la normativa del IRPF. Bajo esta calificación, y aplicando el Convenio hispano-malayo, los beneficios de una empresa solo tributan en su Estado de residencia, salvo que la empresa opere en España mediante un establecimiento permanente. Por tanto, sin establecimiento permanente y acreditando la residencia en Malasia, la renta no tributaría en España.
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