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Regularisieren Sie bevor die AEAT handelt: Strafbefreiung und minimale Aufschläge

Beratung und Vertretung bei der freiwilligen Steuerbereinigung vor Ermittlung oder Strafanzeige: Art. 252 LGT Strafbefreiung, Nachzahlungsaufschläge ohne Sanktion, vertrauliche Bearbeitung.

4,8/5 bei Google · 50+ Bewertungen 25+ Jahre Erfahrung 5 Büros in Spanien 500+ Kunden
Unser Ansatz

Wie wir arbeiten

01

Vertrauliche Diagnose der Situation

Wir analysieren die Situation mit absoluter Vertraulichkeit — das Berufsgeheimnis des Steuerberaters ist gesetzlich geschützt — um festzustellen, ob die steuerliche Unregelmäßigkeit bereinigungsfähig ist, in welchen Zeiträumen sie aufgetreten ist, wie hoch die ungefähre Steuerschuld ist und ob Umstände vorliegen, die strafrechtliche Verantwortung begründen können (hinterzogene Steuer über 120.000 Euro pro Steuerart und Jahr). Diese Phase dauert in der Regel 24–48 Stunden.

02

Quantifizierung der Schuld und Aufschlagsanalyse

Wir quantifizieren den genauen Betrag aus Steuer, Verzugszinsen und Verspätungsaufschlägen. Die Aufschläge nach Art. 27 LGT werden auf die nicht gezahlte Steuer berechnet: 1 % für jeden vollen Monat Verspätung in den ersten 12 Monaten, 15 % ab dem 13. Monat — immer ohne Sanktion. Der Verzugszins beträgt 4,0625 % jährlich (Stand 2026). Diese Analyse ermöglicht den Kostenvergleich: freiwillig jetzt bereinigen versus Kosten einer von der Verwaltung erzwungenen späteren Bereinigung.

03

Gestaltung der Bereinigungsstrategie

Wir bestimmen den Umfang der Bereinigung: welche Steuern, welche Zeiträume, welche Beträge. Bei komplexen Situationen — mehrere betroffene Steuern, teilweise verjährte Zeiträume, Auslandsvermögen — umfasst die Strategiegestaltung die optimale Reihenfolge der Einreichungen und die Koordination mit Informationspflichten (Modelo 720, Modelo 721). Bei Strafrisiko wird in dieser Phase der Strafverteidiger eingebunden.

04

Einreichung der Erklärungen und Abschluss

Wir bereiten die Ergänzungs- oder Verspätungserklärungen vor und reichen sie ein, verwalten die Zahlung der resultierenden Schuld und erhalten die Nachweise der Bereinigung, die der AEAT gegenüber die Spontaneität der Maßnahme belegen. Nach der Bereinigung erstellen wir einen internen Restrisikobericht mit Compliance-Empfehlungen zur Vermeidung einer Wiederholung.

Die Herausforderung

Wenn ein Unternehmen feststellt, dass es zu wenig Steuern erklärt hat — nicht verbuchte Einnahmen, gefälschte Rechnungen, nicht deklarierte Auslandskonten, unversteuerte Kryptowährungen — ist der erste Impuls, abzuwarten und zu beobachten, ob die AEAT das Problem entdeckt. Diese Kalkulation ist grundlegend falsch. Handelt die Verwaltung oder die Staatsanwaltschaft zuerst, ist eine freiwillige Bereinigung nicht mehr möglich — der Steuerpflichtige verliert den Vorteil der Strafbefreiung des Art. 252 LGT. In diesem Moment verwandelt sich eine Steuerschuld, die mit einem Aufschlag von 10–15 % und ohne Sanktion hätte bereinigt werden können, in ein Verfahren mit Risiko für ein Steuerdelikt, Sanktionen von 50–150 % und — wenn die hinterzogene Steuer 120.000 Euro übersteigt — in eine Strafsache mit Freiheitsstrafe.

Unsere Lösung

Bei BMC koordinieren wir die Analyse der steuerlichen Situation, die Quantifizierung der Schuld, die Bereinigungsstrategie und die Einreichung der notwendigen Ergänzungserklärungen, damit die Bereinigung die Voraussetzungen des Art. 252 LGT erfüllt: vollständig, spontan und vor jeder Verwaltungs- oder Strafmaßnahme. Wenn die Situation strafrechtliche Risiken aufweist, arbeiten wir mit auf Steuerstrafrecht spezialisierten Strafverteidigern zusammen.

Die freiwillige Selbstanzeige nach Art. 252 LGT (Ley General Tributaria) ist das spanische Äquivalent zur deutschen Selbstanzeige nach § 371 AO — mit dem entscheidenden Vorteil, dass sie bei korrekter Durchführung vollständige Strafbefreiung wegen Steuerhinterziehung gewährt, unabhängig von der Höhe der hinterzogenen Steuer.

Wann greift Art. 252 LGT?

Art. 252 LGT befreit von strafrechtlicher Verantwortung wegen Steuerhinterziehung (Art. 305 Código Penal), wenn der Steuerpflichtige seine steuerliche Situation regularisiert, bevor:

  1. Die AEAT (spanische Steuerbehörde) den Beginn einer Prüfungsmaßnahme mitteilt — Inspektion, beschränkte Prüfung oder Datennachprüfung.
  2. Die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung einleitet.

Die Bereinigung muss vollständig (alle betroffenen Steuern und Zeiträume) und spontan (ohne administrative oder strafrechtliche Vormaßnahme) sein. Diese beiden Bedingungen entsprechen konzeptionell § 371 AO, aber das spanische Regime enthält keinen fixen prozentualen Zuschlag für Beträge über einem bestimmten Schwellenwert — stattdessen gelten die Verspätungsaufschläge des Art. 27 LGT (1 % pro Monat die ersten 12 Monate, 15 % danach).

Der strafrechtliche Schwellenwert: 120.000 Euro

In Spanien ist Steuerhinterziehung eine Ordnungswidrigkeit, solange die hinterzogene Steuer pro Steuerart und Jahr unter 120.000 Euro liegt — dann gelten nur Sanktionen von 50–150 % der Steuerschuld. Über dieser Schwelle liegt eine Straftat nach Art. 305 CP vor: Freiheitsstrafe 1–5 Jahre, Geldstrafe und Berufsverbot. Bei über 600.000 Euro erhöht sich die Freiheitsstrafe auf 2–6 Jahre.

Die freiwillige Bereinigung nach Art. 252 LGT bewirkt Strafbefreiung in beiden Fällen — ob die Steuer unter oder über dem Schwellenwert liegt — solange sie vor Ermittlungsmaßnahmen erfolgt.

Kosten der freiwilligen Bereinigung vs. Kosten der erzwungenen Bereinigung

SzenarioSteuerschuldVerzugszinsAufschlag/SanktionStrafrisiko
Freiwillige Bereinigung (1 Jahr Verspätung)100 %4,0625 % p.a.12 % (1 % × 12 Monate)Keine
Freiwillige Bereinigung (2 Jahre Verspätung)100 %4,0625 % × 215 %Keine
AEAT-Prüfung, leichte Zuwiderhandlung100 %4,0625 % p.a.+50 % SanktionBis 120k€: Nein
AEAT-Prüfung, schwere Zuwiderhandlung100 %4,0625 % p.a.+100 % SanktionBis 120k€: Nein
Straftat (>120k€) ohne Bereinigung100 %4,0625 % p.a.+150 % + GeldstrafeJa: 1–5 Jahre

Nicht deklarierte Auslandsvermögen und Kryptowährungen

Die Bereinigung nicht deklarierter Auslandsvermögen (Modelo 720) und Kryptowährungen (Modelo 721) ist ein häufiges Anwendungsfeld:

  • Das Modelo 720 ist eine Informationspflicht — seine Nichterfüllung erzeugt formale Sanktionen, keine Steuerschuld. Die materiellen Steuern (IRPF auf Kapitalerträge, IS, Vermögensteuer) sind separat zu bereinigen.
  • Ab 2026 ist die AEAT durch DAC8 und automatischen Informationsaustausch innerhalb der EU deutlich besser über Kryptovermögen informiert. Die Bereinigungsfenster werden kürzer.

Koordination mit dem Strafrecht

Wenn die hinterzogene Steuer nahe an oder über 120.000 Euro liegt, ist die Koordination mit einem auf Steuerstrafrecht spezialisierten Verteidiger unerlässlich. Die steuerliche Bereinigung und die strafrechtliche Verteidigung sind zwei separate, aber eng verzahnte Prozesse. BMC koordiniert beide und gewährleistet, dass die steuerliche Maßnahme auch strafrechtlich als wirksame Selbstanzeige i.S.d. Art. 252 LGT gilt.

Referenzen

Die Erfahrung hinter unserer Arbeit

Wir entdeckten eine Reihe von Unregelmäßigkeiten in der Buchführung der Jahre 2020–2023, die hinterzogene Steuern über dem strafrechtlichen Schwellenwert umfassten. BMC koordinierte die vollständige Bereinigung in drei Wochen: Analyse, Quantifizierung, Strategie mit den Strafverteidigern und Einreichung der Ergänzungserklärungen. Das Verfahren wurde ohne Verwaltungsbescheid und ohne Strafrisiko abgeschlossen.

Industriegruppe (vertraulich)

Erfahrenes Team mit lokaler Expertise und internationaler Reichweite

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Ansprechpartner

Ana Garcia Montoya

Partnerin – Steuerabteilung

Master in Steuerrecht, CEF Rechtswissenschaften, Universität Barcelona
FAQ

Häufige Fragen zur freiwilligen Steuerbereinigung in Spanien

Art. 252 LGT befreit von strafrechtlicher Verantwortung wegen Steuerhinterziehung (Art. 305 CP), wer seine steuerliche Situation bereinigt, bevor ihm der Beginn einer Prüfung durch die AEAT oder der Staatsanwaltschaft mitgeteilt wurde. Die Bereinigung muss vollständig — alle betroffenen Steuern und Zeiträume — und spontan sein. Im Gegensatz zur deutschen Selbstanzeige nach § 371 AO ist das spanische Regime auf Unternehmen und natürliche Personen gleichermaßen anwendbar und deckt alle Steuerarten ab.
Die Strafbefreiung des Art. 252 LGT entfällt ab dem Moment, in dem dem Steuerpflichtigen der Beginn einer Prüfungsmaßnahme der AEAT mitgeteilt wird (Inspektion, beschränkte Prüfung, Datennachprüfung) oder die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung einleitet. Schnelles Handeln bei Entdeckung der Unregelmäßigkeit ist daher unerlässlich — eine anonyme Anzeige oder ein Automatismus der AEAT kann das Verfahren ohne Vorwarnung auslösen.
Die Kosten der freiwilligen Bereinigung bestehen aus: der nicht gezahlten Steuer plus Verzugszinsen (4,0625 % p.a. in 2026) plus Verspätungsaufschlag Art. 27 LGT. Der Aufschlag beträgt 1 % für jeden vollen Monat Verspätung in den ersten 12 Monaten (maximal 12 %) und 15 % ab dem 13. Monat — in beiden Fällen ohne zusätzliche Sanktion. Im Vergleich: Wenn die AEAT von Amts wegen regularisiert, fällt eine Mindeststrafe von 50 % der Steuerschuld an (leichte Zuwiderhandlung), die bei erschwerenden Umständen bis 150 % betragen kann — zuzüglich Strafrisiko über 120.000 Euro.
Beide Regime verfolgen dasselbe Ziel — Straffreiheit bei spontaner Steuerbereinigung — unterscheiden sich aber in Details. Das deutsche Regime nach § 371 AO erfordert Vollständigkeit und Zahlung der hinterzogenen Steuer nebst Hinterziehungszinsen plus 5 % Zuschlag bei Beträgen über 25.000 Euro. Das spanische Art. 252 LGT fordert Vollständigkeit und Spontaneität, mit Verspätungsaufschlägen von 1–15 % je nach Zeitverzug ohne zusätzlichen festen Zuschlag. Beide Regime erlöschen bei Bekanntwerden der Ermittlung.
Die freiwillige Bereinigung erfasst alle Steuern, die von der AEAT und den Foralbehörden verwaltet werden: Körperschaftsteuer (IS), Mehrwertsteuer (IVA), Einkommensteuer (IRPF), Quellensteuern, Vermögensteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie alle staatlichen und regionalen Steuern. Die Bereinigung muss vollständig sein — keine selektive Teilbereinigung möglich.
Über 120.000 Euro pro Steuerart und Jahr liegt eine Straftat nach Art. 305 Código Penal (CP) vor — vergleichbar mit der schweren Steuerhinterziehung in Deutschland. Freiheitsstrafe 1–5 Jahre, Geldstrafe und Berufsverbot. Dennoch ist die freiwillige Bereinigung nach Art. 252 LGT möglich und bewirkt vollständige Strafbefreiung, sofern sie vor Ermittlungsmaßnahmen erfolgt. Bei über 600.000 Euro erhöht sich die Freiheitsstrafe auf 2–6 Jahre.
Das Modelo 720 (Deklaration von Auslandsvermögen) ist eine Informationspflicht, keine Steuer — sein Unterlassen erzeugt formale Sanktionen, keine Steuerschuld. Jedoch impliziert nicht deklariertes Auslandsvermögen regelmäßig Unregelmäßigkeiten bei den materiellen Steuern (IRPF, IS, IP), die nach Art. 252 LGT bereinigt werden können. Eine vollständige Bereinigung umfasst: verspätete Einreichung des Modelo 720, Ergänzungserklärungen der betroffenen materiellen Steuern und Zahlung der resultierenden Schuld mit Aufschlag.
Nicht deklarierte Kryptowährungen erzeugen Pflichten sowohl beim Modelo 721 (Informationserklärung für Kryptowerte im Ausland, ab 2024 verpflichtend) als auch bei den materiellen Steuern: IRPF auf Kapitalgewinne oder Kapitalerträge, IS bei juristischen Personen. Die freiwillige Bereinigung folgt demselben Muster: verspätete Einreichung des Modelo 721, Ergänzungserklärungen von IRPF oder IS der betroffenen Jahre, Zahlung mit Aufschlag und ohne Sanktion. Die AEAT priorisiert Kryptowährungen ab 2026 aufgrund von DAC8 und dem automatischen Informationsaustausch.
Die IRPF-Ergänzungserklärung (Art. 119 LGT) ist das Instrument für natürliche Personen zur Korrektur ihrer Einkommensteuererklärung bei Erklärungsfehlern, die zu Lasten der Steuerbehörde gingen. Sie erzeugt Verspätungsaufschläge, hat aber normalerweise keine strafrechtlichen Implikationen, da die nicht erklärte IRPF-Einzelschuld selten 120.000 Euro übersteigt. Art. 252 LGT kommt ins Spiel, wenn die hinterzogene Steuer den Schwellenwert erreichen könnte oder bereits übersteigt — und strafrechtliche Freiheit explizit gesichert werden soll. Für Unternehmen und Gruppen mit IS- und IVA-Schulden ist Art. 252 LGT das relevante Instrument.
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