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Deutsche nach Spanien 2026 — CDI, Wegzugsbesteuerung §6 AStG und Beckham-Regime

Deutsche, die nach Spanien auswandern, müssen sich durch zwei Steuerrechtsordnungen navigieren: die Wegzugsbesteuerung nach §6 AStG bei GmbH-Beteiligungen ab 1%, das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Spanien (BOE-A-2012-10212) mit seinen Sonderregeln bei Renten und Kapitalerträgen, und die spanische Einkommensteuer. Wer diese Wechselwirkungen nicht vor dem Wegzug plant, riskiert sechsstellige Steuernachzahlungen — und den unwiderruflichen Verlust des Beckham-Zeitfensters.

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Spezialisierte Beratung und persönlicher Service

BMC begleitet deutsche Staatsangehörige und Familien von der Vorab-Analyse bis zur vollständigen steuerlichen und aufenthaltsrechtlichen Konsolidierung in Spanien: Wegzugsbesteuerungsmanagement, Beckham-Antrag innerhalb der zwingenden 6-Monats-Frist, DBA-Anwendung, DRV-Rentenbesteuerung und Modelo 720. Direkte Abstimmung mit Ihrem deutschen Steuerberater inklusive.

  • Das DBA Deutschland-Spanien (BOE-A-2012-10212) regelt die Besteuerungsrechte für Gehälter (Art. 13), Renten (Art. 18), Dividenden (Art. 10) und Kapitalgewinne — jede Einkommensart hat unterschiedliche Zuteilungsregeln.

  • Die Wegzugsbesteuerung nach §6 AStG erfasst stille Reserven auf Kapitalgesellschaftsbeteiligungen ab 1% (GmbH, AG) beim Wegzug aus Deutschland; für EU/EWR-Wegzug gilt seit dem ATAD-UmsG 2021 unbefristete Stundung ohne Sicherheitsleistung.

  • Das Beckham-Gesetz (Art. 93 LIRPF, reformiert Ley 28/2022) ermöglicht deutschen Fachkräften einen Pauschalsteuersatz von 24% auf spanische Einkünfte bis 600.000 € für sechs Jahre.

  • Über 200.000 Deutsche leben in Spanien — Mallorca (~50.000), Costa del Sol (~30.000) und Costa Blanca sind die Hauptzielgebiete.

Wie wir arbeiten

Vom ersten Kontakt bis zum Abschluss

  1. Vorab-Analyse — 6 bis 12 Monate vor dem Wegzug

    Wir analysieren Ihre Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) und prüfen die Anwendbarkeit des §6 AStG. Bei Beteiligungen ab 1% bewerten wir die stillen Reserven und die optimale Stundungsstrategie. Gleichzeitig prüfen wir die Beckham-Eignung und den idealen Zeitpunkt für den Wohnsitzwechsel, um die 6-Monats-Antragsfrist sicher einzuhalten.

  2. Wegzugsbesteuerungsmanagement

    Wir koordinieren mit Ihrem deutschen Steuerberater die Bewertung der GmbH-Anteile nach §6 Abs. 1 AStG, stellen den Stundungsantrag beim zuständigen Finanzamt (§6 Abs. 4 AStG, EU-Stundung unbefristet seit ATAD-UmsG 2021) und sorgen für die korrekte Meldung beim deutschen Finanzamt.

  3. Aufenthaltsrechtliche Anmeldung in Spanien

    Als EU-Bürger benötigen Deutsche kein Visum, müssen sich aber registrieren: Empadronamiento in der Wohnsitzgemeinde, Anmeldung beim zentralen Ausländerregister (NIE-Nummer, Certificado de Ciudadano de la UE), und ggf. Anmeldung bei der spanischen Seguridad Social.

  4. Beckham-Antrag — Modelo 149

    Sofern die Voraussetzungen des Art. 93 LIRPF erfüllt sind (keine Steueransässigkeit in Spanien in den letzten 5 Jahren, Einreise aus beruflichem Anlass), stellen wir das Modelo 149 innerhalb der 6-Monatsfrist. Wir koordinieren mit dem Arbeitgeber die Anpassung der Quellensteuer auf 24%.

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Das Problem

Deutsche, die nach Spanien auswandern, müssen sich durch zwei Steuerrechtsordnungen navigieren: die Wegzugsbesteuerung nach §6 AStG bei GmbH-Beteiligungen ab 1%, das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Spanien (BOE-A-2012-10212) mit seinen Sonderregeln bei Renten und Kapitalerträgen, und die spanische Einkommensteuer. Wer diese Wechselwirkungen nicht vor dem Wegzug plant, riskiert sechsstellige Steuernachzahlungen — und den unwiderruflichen Verlust des Beckham-Zeitfensters.

Unsere Lösung

BMC begleitet deutsche Staatsangehörige und Familien von der Vorab-Analyse bis zur vollständigen steuerlichen und aufenthaltsrechtlichen Konsolidierung in Spanien: Wegzugsbesteuerungsmanagement, Beckham-Antrag innerhalb der zwingenden 6-Monats-Frist, DBA-Anwendung, DRV-Rentenbesteuerung und Modelo 720. Direkte Abstimmung mit Ihrem deutschen Steuerberater inklusive.

Vorgehen

Wie wir vorgehen

1

Vorab-Analyse — 6 bis 12 Monate vor dem Wegzug

Wir analysieren Ihre Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) und prüfen die Anwendbarkeit des §6 AStG. Bei Beteiligungen ab 1% bewerten wir die stillen Reserven und die optimale Stundungsstrategie. Gleichzeitig prüfen wir die Beckham-Eignung und den idealen Zeitpunkt für den Wohnsitzwechsel, um die 6-Monats-Antragsfrist sicher einzuhalten.

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Wegzugsbesteuerungsmanagement

Wir koordinieren mit Ihrem deutschen Steuerberater die Bewertung der GmbH-Anteile nach §6 Abs. 1 AStG, stellen den Stundungsantrag beim zuständigen Finanzamt (§6 Abs. 4 AStG, EU-Stundung unbefristet seit ATAD-UmsG 2021) und sorgen für die korrekte Meldung beim deutschen Finanzamt.

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Aufenthaltsrechtliche Anmeldung in Spanien

Als EU-Bürger benötigen Deutsche kein Visum, müssen sich aber registrieren: Empadronamiento in der Wohnsitzgemeinde, Anmeldung beim zentralen Ausländerregister (NIE-Nummer, Certificado de Ciudadano de la UE), und ggf. Anmeldung bei der spanischen Seguridad Social.

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Beckham-Antrag — Modelo 149

Sofern die Voraussetzungen des Art. 93 LIRPF erfüllt sind (keine Steueransässigkeit in Spanien in den letzten 5 Jahren, Einreise aus beruflichem Anlass), stellen wir das Modelo 149 innerhalb der 6-Monatsfrist. Wir koordinieren mit dem Arbeitgeber die Anpassung der Quellensteuer auf 24%.

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DRV-Rente, Modelo 720 und laufende Steuerpflicht

Für Rentner beantragen wir beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Freistellung von der deutschen Quellensteuer auf DRV-Renten. Wir erstellen das Modelo 720 für deutsche Bankkonten, Wertpapierdepots, GmbH-Beteiligungen und Immobilien und verwalten die jährliche spanische IRPF-Erklärung.

200.000+
Deutsche Staatsangehörige in Spanien
1%
Beteiligungsschwelle §6 AStG Wegzugsbesteuerung
24%
Pauschalsteuersatz Beckham-Gesetz bis 600.000 €
unbefristet
EU-Stundung Wegzugssteuer seit ATAD-UmsG 2021

Ich hatte eine 15-prozentige GmbH-Beteiligung und wollte nach Mallorca ziehen. Ohne Vorbereitung hätte ich über 200.000 Euro Wegzugsteuer auf nicht realisierte Gewinne gezahlt. BMC koordinierte die unbefristete EU-Stundung mit meinem Frankfurter Steuerberater, stellte das Beckham 149 innerhalb von Wochen und verwaltet seitdem meine spanische Steuererklärung und das Modelo 720.

T.H. Geschäftsführer, Mittelständisches Technologieunternehmen, Umzug nach Mallorca 2024

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Leitfaden: Deutsche in Spanien 2026 — DBA, Wegzugsbesteuerung und Beckham-Regime (PDF)

Deutsche sind die größte nicht-spanische EU-Gruppe in Spanien. Mehr als 200.000 deutsche Staatsangehörige haben ihren Wohnsitz offiziell auf der Iberischen Halbinsel registriert — eine Zahl, die seit Jahren kontinuierlich wächst. Mallorca ist mit schätzungsweise 50.000 deutschen Einwohnern die am dichtesten besiedelte deutsche Gemeinschaft außerhalb Deutschlands in Südeuropa; Costa del Sol und Marbella konzentrieren rund 30.000 Deutsche; Costa Blanca (Alicante, Dénia) und die Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria) folgen mit weiteren Zigtausend.

Hinter dieser Zahl stecken sehr unterschiedliche Profile: Rentner, die das Mittelmeerklima dem deutschen Winter vorziehen; Fachkräfte, die für multinationale Unternehmen nach Madrid oder Barcelona entsandt werden; Selbstständige und Fernarbeiter, die von der Ley 28/2022 und dem Beckham-Regime profitieren wollen; und Unternehmer und HNW-Familien, die ein optimal strukturiertes Steuerumfeld für ihr Vermögen suchen.

Dieser Leitfaden ist die praktische Referenz für den deutschen Staatsbürger oder die deutsche Familie, die 2026 einen Spanien-Umzug erwägt. Er analysiert das DBA Deutschland-Spanien in seiner aktuellen Fassung, die Wegzugsbesteuerung nach §6 AStG, das Beckham-Regime und seine Möglichkeiten, die Besteuerung von DRV-Renten, die Interaktion mit der deutschen Erbschaftsteuer und das Modelo 720.


Warum Deutsche 2026 nach Spanien ziehen

Steuerliche Effizienz für Berufstätige und Unternehmer. Die Kombination aus dem Beckham-Regime (24% Flat Tax für 6 Jahre auf spanische Einkünfte, Steuerfreiheit für ausländische Einkünfte) und der deutschen §6 AStG-Stundung (unbefristet für EU-Wegzug) schafft ein Zeitfenster von hoher steuerlicher Effizienz für GmbH-Gesellschafter, Freiberufler und Fachkräfte mit internationalen Einkommensquellen.

Lebensqualität und Klimavorteil. Spaniens Klima, Infrastruktur, Gesundheitssystem (für EU-Bürger durch die EHIC abgedeckt, bis zur Integration in die spanische Seguridad Social), Gastronomiekultur und geografische Diversität sprechen eine breite Zielgruppe an.

Zugang zum EU-Binnenmarkt. Als EU-Bürger genießen Deutsche in Spanien dieselben Rechte wie spanische Staatsangehörige: Niederlassungsfreiheit, Zugang zum spanischen Gesundheitssystem nach Beitritt zur Seguridad Social, und — nach 10 Jahren Aufenthalt — das Recht auf dauerhaften Aufenthalt.

Immobilienmarkt. Trotz gestiegener Preise in den Metropolregionen bieten Spaniens Küstenregionen und Städte wie Valencia, Málaga, Sevilla ein attraktives Preis-Leistungs-Verhältnis im europäischen Vergleich.


Aufenthaltsrecht für Deutsche in Spanien — EU-Freizügigkeit

Als EU-Bürger genießen Deutsche das Recht auf Freizügigkeit (Art. 21 AEUV) und müssen kein Visum oder keine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Der aufenthaltsrechtliche Prozess ist dennoch mit formalen Schritten verbunden.

Empadronamiento — Einwohnermeldeamt

Der erste Schritt ist die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt (Padrón Municipal) der Wohnsitzgemeinde. Das Empadronamiento ist die Grundlage für nahezu alle weiteren Behördengänge in Spanien — von der Anmeldung bei der Seguridad Social bis zur AEAT-Steueridentifikation.

Certificado de Registro de Ciudadano de la UE

Für Aufenthalte über 3 Monate müssen EU-Bürger sich beim Registro Central de Extranjeros (RCE) anmelden und ein Zertifikat beantragen, das die NIE-Nummer (Número de Identificación de Extranjero) enthält. Ohne NIE können keine Verträge abgeschlossen, keine Bankkonten eröffnet und keine Steuererklärungen eingereicht werden.

Steuerliche Residenz

Die steuerliche Residenz in Spanien entsteht nach Art. 9 LIRPF, wenn der Steuerpflichtige mehr als 183 Tage im Steuerjahr in Spanien anwesend ist, seinen wirtschaftlichen Interessenmittelpunkt in Spanien hat, oder wenn Ehegatte und Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben. Die steuerliche Residenz ist von der aufenthaltsrechtlichen Registrierung unabhängig — sie entsteht kraft Gesetzes.


Das DBA Deutschland-Spanien (BOE-A-2012-10212) — Artikelübersicht

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien basiert auf dem Abkommen von 1966 (BGBl. 1968 II), das durch das Protokoll vom 3. Februar 2011 (BOE-A-2012-6441) grundlegend reformiert wurde. Die Reformierung von 2011 verschob das Besteuerungsrecht für gesetzliche Renten vom Quellenstaat Deutschland zum Wohnsitzstaat Spanien — ein Paradigmenwechsel für Zehntausende deutschsprachiger Rentner in Spanien.

EinkommensartDBA-ArtikelBesteuerungsrecht
Unselbstständige Arbeit (Gehalt)Art. 13 Abs. 1Ausübungsstaat (i.d.R. Spanien)
Aufsichtsrats-/VerwaltungsratvergütungArt. 13 Abs. 6Staat der Gesellschaft (Deutschland)
Gewinne aus GmbH-AnteilenArt. 13 Abs. 2Wohnsitzstaat (Spanien)
Unbewegliches Vermögen (Immobilien DE)Art. 6 / Art. 13 Abs. 1Belegenheitsstaat (Deutschland)
DividendenArt. 10Wohnsitzstaat; Quellenstaat-KapESt max. 15% / 5%
ZinsenArt. 11Wohnsitzstaat; Quellenstaat max. 10%
Renten (gesetzlich, DRV)Art. 18Wohnsitzstaat Spanien (seit Protokoll 2011)
Beamten- und öffentliche PensionenArt. 18 Abs. 2Quellenstaat Deutschland (Kassenstaatsprinzip)
Kapitalgewinne aus GmbH-AnteilenArt. 13 Abs. 2Wohnsitzstaat Spanien
Kapitalgewinne aus Grundstücken DEArt. 13 Abs. 1Belegenheitsstaat Deutschland

Wegzugsbesteuerung §6 AStG — Der kritische Planungsschritt

Die Wegzugsbesteuerung nach §6 des Außensteuergesetzes (AStG) ist die wichtigste steuerliche Herausforderung für deutsche Unternehmer und Gesellschafter, die nach Spanien auswandern. Sie muss zwingend vor dem Wegzug geplant werden.

Was wird besteuert?

§6 Abs. 1 AStG besteuert die in deutschen Kapitalgesellschaftsbeteiligungen angesammelten stillen Reserven (fiktiver Veräußerungsgewinn) als sogenannte Wegzugssteuer. Voraussetzungen:

  • Beteiligungsquote ab 1% an einer deutschen oder ausländischen Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, UG, SE)
  • Mindesthaltedauer von 5 Jahren innerhalb der letzten 10 Jahre (§6 Abs. 1 AStG)
  • Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland in mindestens 5 der letzten 10 Jahre vor dem Wegzug

Die EU-Stundung — Unbefristet seit dem ATAD-UmsG 2021

Das wichtigste Instrument für den Spanien-Umzug: Für den Wegzug in einen EU/EWR-Mitgliedstaat gilt seit dem ATAD-UmsG 2021 (BGBl. I 2021 S. 2791) die unbefristete Stundung der Wegzugssteuer — ohne Sicherheitsleistung und ohne Ratenzahlungsplan (§6 Abs. 4 AStG n.F.).

Die Stundung endet wenn:

  • Die Anteile veräußert oder übertragen werden
  • Der Wohnsitz in ein Drittland (außerhalb EU/EWR) verlegt wird
  • Deutschland das Besteuerungsrecht auf andere Weise verliert

Praxiskonsequenz: Der deutsche GmbH-Gesellschafter, der nach Spanien zieht, muss die Wegzugssteuer berechnen und beim deutschen Finanzamt melden, zahlt sie aber nicht sofort. Die Stundung läuft unbegrenzt weiter, solange er in Spanien bleibt und die Anteile nicht veräußert.

Meldepflicht

Der Wegzug und die Stundung müssen dem zuständigen deutschen Finanzamt gemeldet werden (§6 Abs. 7 AStG). Die Nichtmeldung kann als Steuerhinterziehung gewertet werden.


Beckham-Regime für Deutsche

Das Beckham-Gesetz (Art. 93 LIRPF, reformiert durch Ley 28/2022 de Startups, BOE-A-2022-21739) ist für berufstätige Deutsche, die nach Spanien kommen, die wichtigste Steueroptimierungsmöglichkeit der ersten 6 Jahre.

Grundstruktur

  • 24% Flat Tax auf spanische Einkünfte bis 600.000 € (über 600.000 €: 47%)
  • Steuerfreiheit für Auslandseinkünfte (Dividenden, Zinsen, Mieterträge aus Deutschland)
  • 6 Jahre Gesamtlaufzeit (Einzugsjahr + 5 weitere Jahre)
  • Voraussetzung: Keine spanische Steuerresidenz in den letzten 5 Jahren

Qualifizierte Personengruppen

  1. Arbeitnehmer im Rahmen einer Unternehmensentsendung oder mit Neuvertrag bei spanischem Arbeitgeber
  2. Fernarbeiter (Teletrabajador) für nicht-spanische Arbeitgeber — seit Ley 28/2022 ausdrücklich eingeschlossen
  3. Unternehmer mit Startup-Visum und Tätigkeit in qualifizierenden Branchen
  4. Geschäftsführer nicht-verbundener spanischer Gesellschaften

Modelo 149 — Die 6-Monats-Frist

Der Antrag auf das Beckham-Regime wird über das Modelo 149 bei der AEAT gestellt. Die Frist beträgt 6 Monate ab dem ersten Tag der Tätigkeit in Spanien. Diese Frist ist absolut — eine Versäumung schließt den Zugang zum Regime für diesen Umzug dauerhaft und unwiderruflich aus.


DRV-Rente — Besteuerung in Spanien nach DBA 2011

Das Protokoll vom 3. Februar 2011 (BOE-A-2012-6441) hat das Besteuerungsrecht für gesetzliche Renten (DRV) vom Quellenstaat Deutschland auf den Wohnsitzstaat Spanien verlagert.

Was zu tun ist:

  1. Spanische Steueransässigkeitsbescheinigung von der AEAT anfordern (Certificado de Residencia Fiscal)
  2. BZSt-Freistellungsantrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn einreichen (Formular ZIV/P1)
  3. Deutsche Rente in der spanischen IRPF-Erklärung als Arbeitseinkommen (rendimientos del trabajo) deklarieren

Beamten- und öffentliche Pensionen: Das Kassenstaatsprinzip (Art. 18 Abs. 2 DBA) gilt weiterhin für Versorgungsbezüge aus öffentlichem Dienst — diese werden ausschließlich in Deutschland besteuert, auch wenn der Empfänger in Spanien lebt.


Repatriierung von GmbH-Anteilen und deutschem Kapital

Für deutsche Unternehmer und Investoren, die nach Spanien ziehen, stellt sich die Frage der Optimierung ihrer deutschen Kapitalstruktur:

GmbH-Beteiligungen: Unter der EU-Stundung des §6 AStG können die Anteile weiter gehalten werden, ohne die Wegzugssteuer zahlen zu müssen. Eine Veräußerung der GmbH-Anteile nach dem Wegzug wird nach Art. 13 Abs. 2 DBA in Spanien besteuert — und unter dem Beckham-Regime (Auslandseinkunftsprivileg) möglicherweise überhaupt nicht in Spanien (DGT-Konsultation erforderlich).

Ausschüttung vor dem Wegzug: Wenn erhebliche Rücklagen in der GmbH thesauriert wurden, kann eine strukturierte Ausschüttung vor dem Wegzug — noch in Deutschland — unter Ausnutzung des Teileinkünfteverfahrens (40% steuerfrei) steuerlich effizienter sein als eine Ausschüttung nach dem Wegzug.


Erbschaftsteuer — Deutschland versus Spanien

Deutschland: Das deutsche ErbStG besteuert Nachlassbestandteile, die als “Inlandsvermögen” qualifizieren (§2 ErbStG), auch wenn Erblasser oder Erbe im Ausland ansässig sind. Für deutsche Immobilien und GmbH-Beteiligungen bleibt Deutschland damit weiterhin Besteuerungsstaat.

Spanien: Spanien erhebt Erbschaftsteuer auf Autonomer-Gemeinschafts-Ebene. Die meisten Küstenregionen haben erhebliche Bonificaciones: Andalusien (Costa del Sol) und die Comunidad de Madrid gewähren nahen Verwandten in gerader Linie Freibeträge und Rabatte von bis zu 99%. Die Balearen haben seit 2022 die Erbschaftsteuer zwischen nahen Verwandten praktisch abgeschafft.

Kein DBA für Erbschaftsteuer: Zwischen Deutschland und Spanien gibt es kein Erbschaft- und Schenkungsteuer-DBA. Doppelbesteuerung wird daher unilateral über §21 ErbStG (Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer) vermieden.


Anonymisierte BMC-Fallmuster

Fallmuster 1 — Münchener Unternehmer, Mallorca: Ein 52-jähriger Münchener mit 20-prozentiger GmbH-Beteiligung (stille Reserven 1,8 Mio. €) plante den Wegzug nach Mallorca. BMC koordinierte mit dem Münchener Steuerberater die Wegzugsbesteuerungsmeldung, die EU-Stundung und anschließend das Beckham-Antrag (Modelo 149). Die Kombination aus §6 AStG-Stundung und Beckham-Auslandseinkunftsprivileg schuf einen effektiven Steuersatz von unter 20% auf Ausschüttungen während der ersten 6 Jahre. Geschätztes Netto-Steuerersparnis gegenüber Verbleib in Deutschland: 480.000 €.

Fallmuster 2 — Hamburgisches Rentnerpaar, Costa del Sol: Ein Rentnerehepaar aus Hamburg bezog eine DRV-Rente und hatte erheblichen deutschen Grundbesitz. BMC stellte den BZSt-Freistellungsantrag, erstellte das Modelo 720 für Wertpapierdepots und koordinierte die jährlichen IRPF-Erklärungen. Die DRV-Rente wird nach dem DBA-Protokoll 2011 nur in Spanien besteuert — erhebliche Doppelbesteuerung wurde vermieden.

Fallmuster 3 — Berliner Tech-Gründer, Madrid: Ein 38-jähriger Berliner Tech-Gründer zog für den Aufbau einer spanischen Gesellschaft nach Madrid. BMC stellte das Modelo 149 innerhalb der 6-Monatsfrist, nutzte das Beckham-Regime und analysierte die Mbappé-Stacking-Option für nicht ausgeschüttete GmbH-Rücklagen. Die Kombination ergab einen effektiven Steuersatz auf Gesamteinkünfte von unter 18% in den ersten 3 Jahren.


Querverweise und weiterführende Ressourcen

Dieser Leitfaden ist Teil der BMC-DACH-Ressourcenreihe. Für den übergreifenden DACH-Kontext empfehlen wir:

FAQ

Häufig gestellte Fragen

§6 AStG (Außensteuergesetz) besteuert die stillen Reserven (fiktiver Veräußerungsgewinn) auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) ab einer Mindestbeteiligung von 1%, wenn der Gesellschafter Deutschland verlässt. Bei einem Umzug nach Spanien — als EU-Mitgliedstaat — gilt seit dem ATAD-Umsetzungsgesetz 2021 die unbefristete Stundung der festgesetzten Steuer ohne Sicherheitsleistung und ohne Ratenzahlungspflicht. Die Stundung endet, wenn die Anteile veräußert werden, der Wohnsitz in ein Drittland verlegt wird oder weitere Auslösetatbestände eintreten. Die Wegzugsbesteuerung muss dem deutschen Finanzamt gemeldet werden — eine unterlassene Meldung kann als Steuerhinterziehung gewertet werden.
Nach Art. 10 DBA Deutschland-Spanien (BOE-A-2012-10212) hat Deutschland das Recht, Dividenden mit einer Quellensteuer von maximal 15% (Schachteldividenden ab 25% Beteiligung: 5%) zu belegen. Als spanischer Steuerresident erklären Sie die Dividenden in Ihrer spanischen IRPF-Erklärung und können die einbehaltene deutsche Quellensteuer nach Art. 23 DBA auf die spanische Steuer anrechnen. Unter dem Beckham-Regime unterliegen Dividenden von deutschen Gesellschaften, an denen Sie keine Mehrheitsbeteiligung halten, grundsätzlich nicht der spanischen Besteuerung (Auslandseinkunftsprivileg Art. 93.2 LIRPF).
Ja, sofern Sie die Voraussetzungen des Art. 93 LIRPF erfüllen: (1) Sie waren in den letzten 5 Steuerjahren nicht steuerlich in Spanien ansässig; (2) Sie ziehen aus beruflichem Anlass nach Spanien — als Arbeitnehmer, Selbstständiger mit ausländischen Kunden, Geschäftsführer einer nicht verbundenen spanischen Gesellschaft oder Unternehmer mit Startup-Visum; (3) Sie stellen das Modelo 149 innerhalb von 6 Monaten ab Beginn der Tätigkeit. Unter dem Beckham-Regime zahlen Sie auf spanische Einkünfte bis 600.000 € nur 24% (statt bis zu 47% progressivem IRPF), und Ihre ausländischen Einkünfte sind in Spanien nicht steuerpflichtig.
Seit dem Protokoll vom 3. Februar 2011 (BOE-A-2012-6441) hat Spanien das alleinige Besteuerungsrecht für Renten der Deutschen Rentenversicherung (DRV), die an in Spanien ansässige Personen gezahlt werden. Deutschland darf diese Renten nicht mehr mit Quellensteuer belasten, sobald der Rentner seinen steuerlichen Wohnsitz in Spanien nachgewiesen hat. Der Nachweis erfolgt durch eine jährliche spanische Steueransässigkeitsbescheinigung der AEAT, die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einzureichen ist, um einen Freistellungsbescheid zu erhalten.
Spanische Steuerresidenten müssen das Modelo 720 für das Jahr einreichen, in dem sie die Steuerresidenz erwerben, und danach nur bei wesentlichen Änderungen (Zugang neuer Vermögenswerte, Abgang oder Werterhöhung über 20.000 €). Zu deklarieren sind: (1) Bankkonten bei deutschen Instituten mit Guthaben über 50.000 € zum 31.12.; (2) Wertpapiere, Fonds und GmbH-Beteiligungen mit einem Wert über 50.000 €; (3) Immobilien in Deutschland mit einem Erwerbs- oder Katasterwert über 50.000 €.
Deutschland erhebt weiterhin Erbschaftsteuer auf deutschen Nachlassbestandteilen (Immobilien, GmbH-Anteile in Deutschland), auch wenn der Erblasser oder Erbe in Spanien ansässig ist (beschränkte Steuerpflicht, §2 ErbStG). Spanien kennt keine Erbschaftsteuer auf Bundesebene; die meisten Autonomen Gemeinschaften (besonders Andalusien, Madrid) haben jedoch eigenständige Erbschaftsteuern mit teilweise erheblichen Freibeträgen und Bonificaciones. Für DACH-HNW-Klienten empfehlen wir eine simultane Planung mit einem deutschen Erbschaftsteuerberater und BMC.

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Häufige Fragen

Fragen zu Deutsche nach Spanien 2026: Residenz, Steuern und Wegzugsbesteuerung | BMC

§6 AStG (Außensteuergesetz) besteuert die stillen Reserven (fiktiver Veräußerungsgewinn) auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) ab einer Mindestbeteiligung von 1%, wenn der Gesellschafter Deutschland verlässt. Bei einem Umzug nach Spanien — als EU-Mitgliedstaat — gilt seit dem ATAD-Umsetzungsgesetz 2021 die unbefristete Stundung der festgesetzten Steuer ohne Sicherheitsleistung und ohne Ratenzahlungspflicht. Die Stundung endet, wenn die Anteile veräußert werden, der Wohnsitz in ein Drittland verlegt wird oder weitere Auslösetatbestände eintreten. Die Wegzugsbesteuerung muss dem deutschen Finanzamt gemeldet werden — eine unterlassene Meldung kann als Steuerhinterziehung gewertet werden.
Nach Art. 10 DBA Deutschland-Spanien (BOE-A-2012-10212) hat Deutschland das Recht, Dividenden mit einer Quellensteuer von maximal 15% (Schachteldividenden ab 25% Beteiligung: 5%) zu belegen. Als spanischer Steuerresident erklären Sie die Dividenden in Ihrer spanischen IRPF-Erklärung und können die einbehaltene deutsche Quellensteuer nach Art. 23 DBA auf die spanische Steuer anrechnen. Unter dem Beckham-Regime unterliegen Dividenden von deutschen Gesellschaften, an denen Sie keine Mehrheitsbeteiligung halten, grundsätzlich nicht der spanischen Besteuerung (Auslandseinkunftsprivileg Art. 93.2 LIRPF).
Ja, sofern Sie die Voraussetzungen des Art. 93 LIRPF erfüllen: (1) Sie waren in den letzten 5 Steuerjahren nicht steuerlich in Spanien ansässig; (2) Sie ziehen aus beruflichem Anlass nach Spanien — als Arbeitnehmer, Selbstständiger mit ausländischen Kunden, Geschäftsführer einer nicht verbundenen spanischen Gesellschaft oder Unternehmer mit Startup-Visum; (3) Sie stellen das Modelo 149 innerhalb von 6 Monaten ab Beginn der Tätigkeit. Unter dem Beckham-Regime zahlen Sie auf spanische Einkünfte bis 600.000 € nur 24% (statt bis zu 47% progressivem IRPF), und Ihre ausländischen Einkünfte sind in Spanien nicht steuerpflichtig.
Seit dem Protokoll vom 3. Februar 2011 (BOE-A-2012-6441) hat Spanien das alleinige Besteuerungsrecht für Renten der Deutschen Rentenversicherung (DRV), die an in Spanien ansässige Personen gezahlt werden. Deutschland darf diese Renten nicht mehr mit Quellensteuer belasten, sobald der Rentner seinen steuerlichen Wohnsitz in Spanien nachgewiesen hat. Der Nachweis erfolgt durch eine jährliche spanische Steueransässigkeitsbescheinigung der AEAT, die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einzureichen ist, um einen Freistellungsbescheid zu erhalten.
Spanische Steuerresidenten müssen das Modelo 720 für das Jahr einreichen, in dem sie die Steuerresidenz erwerben, und danach nur bei wesentlichen Änderungen (Zugang neuer Vermögenswerte, Abgang oder Werterhöhung über 20.000 €). Zu deklarieren sind: (1) Bankkonten bei deutschen Instituten mit Guthaben über 50.000 € zum 31.12.; (2) Wertpapiere, Fonds und GmbH-Beteiligungen mit einem Wert über 50.000 €; (3) Immobilien in Deutschland mit einem Erwerbs- oder Katasterwert über 50.000 €.
Deutschland erhebt weiterhin Erbschaftsteuer auf deutschen Nachlassbestandteilen (Immobilien, GmbH-Anteile in Deutschland), auch wenn der Erblasser oder Erbe in Spanien ansässig ist (beschränkte Steuerpflicht, §2 ErbStG). Spanien kennt keine Erbschaftsteuer auf Bundesebene; die meisten Autonomen Gemeinschaften (besonders Andalusien, Madrid) haben jedoch eigenständige Erbschaftsteuern mit teilweise erheblichen Freibeträgen und Bonificaciones. Für DACH-HNW-Klienten empfehlen wir eine simultane Planung mit einem deutschen Erbschaftsteuerberater und BMC.
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