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Beckham-Gesetz in Madrid: 24 % IRPF und Vermögensteuer 0 % in der spanischen Hauptstadt

Madrid zieht deutsche Führungskräfte, Banker, Unternehmer und internationale Fachkräfte an, die das Beckham-Gesetz in einem professionellen Umfeld ersten Ranges nutzen möchten. Viele kennen den 24-%-Pauschalsteuersatz, wissen aber nicht, dass die Comunidad de Madrid — wie Andalusien — die Vermögensteuer zu 100 % befreit. Gleichzeitig fehlt oft die Kenntnis über die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG, den ITSGF ab 3 Mio. Euro Nettovermögen in Spanien, und die korrekte Anwendung des DBA Deutschland-Spanien vom 3. Februar 2011 auf Detachments und Fernarbeitsverhältnisse.

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Spezialisierte Beratung und persönlicher Service

Bei BMC beraten wir deutsche Führungskräfte, Unternehmer und internationale Fachkräfte, die sich in Madrid im Rahmen des Beckham-Gesetzes niederlassen — mit besonderer Expertise bei komplexen Strukturen (Holding-Gesellschaften, wesentliche Beteiligungen, Detachments von Großkonzernen) und der Koordination mit deutschen Steuerplichten.

  • Das Beckham-Gesetz gilt in Madrid mit 24 % IRPF-Pauschalsatz und die Comunidad de Madrid befreit die Vermögensteuer zu 100 %.

  • Der ITSGF greift ab 3 Mio. Euro Nettovermögen in Spanien — unabhängig von der Madrider Vermögensteuerbefreiung.

  • Das DBA Deutschland-Spanien vom 3. Februar 2011 (Art. 15) regelt die Gehälterbesteuerung für Detachments und Fernarbeiter in Madrid.

  • § 6 AStG (Wegzugsbesteuerung) ist bei wesentlichen Beteiligungen vor dem Umzug nach Madrid zu analysieren — Stundung für EU-Umzüge möglich.

Wie wir arbeiten

Vom ersten Kontakt bis zum Abschluss

  1. Förderfähigkeitsprüfung und Steuergesamtanalyse Comunidad de Madrid

    Wir analysieren die Beckham-Gesetz-Berechtigung (Art. 93 Ley 35/2006, reformiert durch das Start-up-Gesetz 2022) und berechnen die Gesamtsteuerbelastung in Madrid: IRPF Beckham 24 % + Vermögensteuer Comunidad de Madrid (100 % befreit) + ITSGF wenn Nettovermögen in Spanien > 3 Mio. Euro. Für komplexe Strukturen (Holding, wesentliche Beteiligungen) erstellen wir eine umfassende Steueranalyse vor dem Umzug.

  2. Koordination der deutschen Wegzugsbesteuerung und DBA-Anwendung

    Vor dem Umzug nach Madrid koordinieren wir mit deutschen Steuerberatern: § 6 AStG-Analyse bei wesentlichen Beteiligungen, Antrag auf Ratenzahlung nach § 6 Abs. 4 AStG n.F. (7 zinsfreie Jahresraten, seit ATADUmsG 2022), Anwendung des DBA Deutschland-Spanien vom 3. Februar 2011 (Art. 15 Löhne bei Detachments, Art. 13 Veräußerungsgewinne, Art. 4 Ansässigkeit Tie-Breaker), und Optimierung des Umzugszeitplans.

  3. Antragstellung bei der AEAT in Madrid (Modell 149)

    Wir bereiten den Antrag auf das Sonderregime in Madrid innerhalb von sechs Monaten nach der Sozialversicherungsanmeldung vor und reichen ihn ein. Bei Detachments durch multinationale Konzerne koordinieren wir mit der HR-Abteilung des Arbeitgebers und dem für Madrid zuständigen Finanzamt.

  4. Jährliche Verwaltung (Modell 151) und ITSGF-Planung für hohe Patrimonien

    Während der bis zu fünf Gültigkeitsjahre des Regimes in Madrid reichen wir Ihre Jahreserklärung Modell 151 ein und beraten zu ITSGF-Strukturierungsmöglichkeiten für Patrimonien, die sich der 3-Mio.-Euro-Schwelle in Spanien nähern — insbesondere bei Immobilienerwerb in Madrid oder Beteiligungen an spanischen Unternehmen.

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Das Problem

Madrid zieht deutsche Führungskräfte, Banker, Unternehmer und internationale Fachkräfte an, die das Beckham-Gesetz in einem professionellen Umfeld ersten Ranges nutzen möchten. Viele kennen den 24-%-Pauschalsteuersatz, wissen aber nicht, dass die Comunidad de Madrid — wie Andalusien — die Vermögensteuer zu 100 % befreit. Gleichzeitig fehlt oft die Kenntnis über die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG, den ITSGF ab 3 Mio. Euro Nettovermögen in Spanien, und die korrekte Anwendung des DBA Deutschland-Spanien vom 3. Februar 2011 auf Detachments und Fernarbeitsverhältnisse.

Unsere Lösung

Bei BMC beraten wir deutsche Führungskräfte, Unternehmer und internationale Fachkräfte, die sich in Madrid im Rahmen des Beckham-Gesetzes niederlassen — mit besonderer Expertise bei komplexen Strukturen (Holding-Gesellschaften, wesentliche Beteiligungen, Detachments von Großkonzernen) und der Koordination mit deutschen Steuerplichten.

Vorgehen

Wie wir vorgehen

1

Förderfähigkeitsprüfung und Steuergesamtanalyse Comunidad de Madrid

Wir analysieren die Beckham-Gesetz-Berechtigung (Art. 93 Ley 35/2006, reformiert durch das Start-up-Gesetz 2022) und berechnen die Gesamtsteuerbelastung in Madrid: IRPF Beckham 24 % + Vermögensteuer Comunidad de Madrid (100 % befreit) + ITSGF wenn Nettovermögen in Spanien > 3 Mio. Euro. Für komplexe Strukturen (Holding, wesentliche Beteiligungen) erstellen wir eine umfassende Steueranalyse vor dem Umzug.

2

Koordination der deutschen Wegzugsbesteuerung und DBA-Anwendung

Vor dem Umzug nach Madrid koordinieren wir mit deutschen Steuerberatern: § 6 AStG-Analyse bei wesentlichen Beteiligungen, Antrag auf Ratenzahlung nach § 6 Abs. 4 AStG n.F. (7 zinsfreie Jahresraten, seit ATADUmsG 2022), Anwendung des DBA Deutschland-Spanien vom 3. Februar 2011 (Art. 15 Löhne bei Detachments, Art. 13 Veräußerungsgewinne, Art. 4 Ansässigkeit Tie-Breaker), und Optimierung des Umzugszeitplans.

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Antragstellung bei der AEAT in Madrid (Modell 149)

Wir bereiten den Antrag auf das Sonderregime in Madrid innerhalb von sechs Monaten nach der Sozialversicherungsanmeldung vor und reichen ihn ein. Bei Detachments durch multinationale Konzerne koordinieren wir mit der HR-Abteilung des Arbeitgebers und dem für Madrid zuständigen Finanzamt.

4

Jährliche Verwaltung (Modell 151) und ITSGF-Planung für hohe Patrimonien

Während der bis zu fünf Gültigkeitsjahre des Regimes in Madrid reichen wir Ihre Jahreserklärung Modell 151 ein und beraten zu ITSGF-Strukturierungsmöglichkeiten für Patrimonien, die sich der 3-Mio.-Euro-Schwelle in Spanien nähern — insbesondere bei Immobilienerwerb in Madrid oder Beteiligungen an spanischen Unternehmen.

24%
Beckham-Gesetz IRPF-Pauschalsatz bis 600.000 Euro
100%
Vermögensteuerbefreiung Comunidad de Madrid (< 3 Mio. Euro)
6 Monate
Antragsfrist ab Sozialversicherungsanmeldung

Als CEO einer deutschen Tochtergesellschaft in Madrid hatte ich eine komplexe Situation: wesentliche GmbH-Beteiligung in Deutschland, Detachment durch einen DAX-Konzern, und ein Nettovermögen, das sich der ITSGF-Grenze nähert. BMC hat mit meinem Münchner Berater zusammengearbeitet und alle Aspekte koordiniert. Ich hätte das nicht ohne spezialisierte Beratung geschafft.

Klaus Fischer CEO España, DAX-Konzern – Madrid

Beckham-Gesetz in Madrid: das Sondersteuerregime im europäischen Wirtschaftszentrum

Madrid ist die erste Adresse für internationale Führungskräfte, Finanzfachleute und Unternehmer, die das Beckham-Gesetz in einem Großstadtumfeld der Extraklasse nutzen möchten. Die spanische Hauptstadt kombiniert den steuerlichen Vorteil des Sonderregimes für Expatriates mit einer 100-%-Vermögensteuerbefreiung der Comunidad de Madrid — und bietet gleichzeitig Zugang zum führenden Wirtschafts- und Finanzökosystem Spaniens.

BMC begleitet deutsche Führungskräfte, Banker, Unternehmensinhaber und Fachkräfte bei der Nutzung des Beckham-Gesetzes in Madrid — mit besonderer Expertise bei der Koordination mit deutschen Steuerplichten, der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG und dem DBA Deutschland-Spanien.

Madrid: 24 % IRPF und 0 % Vermögensteuer — das doppelte Privileg

Unter Art. 93 der Ley 35/2006 (IRPF) gilt in Madrid für Beckham-Gesetz-Begünstigte ein Pauschalsteuersatz von 24 % auf Einkünfte aus spanischen Quellen bis 600.000 Euro — statt des allgemeinen progressiven IRPF-Tarifs, der in der Comunidad de Madrid bis zu 45 % reicht (der vergleichsweise niedrige regionale Tarif Madrids). Ausländische Einkommensquellen (Dividenden aus deutschen Gesellschaften, deutsche Mieterträge) fließen nicht in die spanische Steuerbemessungsgrundlage ein.

Hinzu kommt: Die Comunidad de Madrid gewährt eine 100-%-Befreiung auf die Vermögensteuer (IP) — identisch wie Andalusien. Für Beckham-Gesetz-Begünstigte, die nur auf ihr in Spanien belegenes Vermögen der IP unterliegen, bedeutet das null Euro Vermögensteuer auf Immobilien und andere Anlagen in Spanien bis zur 3-Mio.-Euro-Schwelle des ITSGF.

Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG: der kritische Punkt vor dem Umzug nach Madrid

Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG ist für deutsche Staatsangehörige mit wesentlichen Beteiligungen der steuerrechtlich bedeutsamste Aspekt vor dem Umzug nach Madrid. § 6 AStG erfasst wesentliche Beteiligungen (mehr als 1 % in den letzten fünf Jahren) an Kapitalgesellschaften und besteuert beim Wegzug die stillen Reserven als fiktiven Veräußerungsgewinn.

Ratenzahlungsmöglichkeit: Seit der Reform durch das ATADUmsG (1. Januar 2022) ist eine zeitlich unbegrenzte zinslose Stundung nicht mehr möglich. Stattdessen besteht auf Antrag die Möglichkeit, die Steuer in sieben gleichen, zinsfreien Jahresraten zu zahlen (§ 6 Abs. 4 AStG n.F.), in der Regel gegen Sicherheitsleistung. Jährliche Meldepflichten bestehen weiter (§ 6 Abs. 7 AStG n.F.). Der Antrag muss beim zuständigen deutschen Finanzamt gestellt werden, bevor der Wegzug vollzogen ist.

Das DBA Deutschland-Spanien und Detachments nach Madrid

Das DBA Deutschland-Spanien vom 3. Februar 2011 ist das zentrale Instrument für deutsche Expatriates unter dem Beckham-Gesetz in Madrid:

  • Art. 15 (Löhne und Gehälter): Wird die Arbeit physisch in Madrid ausgeübt, hat Spanien das vorrangige Besteuerungsrecht. Unter dem Beckham-Gesetz zu 24 % besteuert. Bei partieller Tätigkeit in Deutschland (Dienstreisen, Meetings) ist eine Aufteilung nach Arbeitstagen vorzunehmen.
  • Art. 4 (Ansässigkeit): Bestimmt den steuerlichen Ansässigkeitsstaat bei Konflikten (Tie-Breaker). Wichtig, wenn Deutschland die spanische Ansässigkeit nicht vollständig anerkennt.
  • Art. 13 (Veräußerungsgewinne): Relevant für die Behandlung von Gewinnen aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen während der Madrid-Periode.

Madrid als Hub für Beckham-Gesetz-Begünstigte

Madrid bietet deutschen Fachkräften einen einzigartigen Kontext für das Beckham-Gesetz:

  • Multination Headquarters: Viele deutsche und internationale Konzerne haben ihre iberische Zentrale in Madrid — Detachments nach Madrid sind daher besonders häufig und gut etabliert.
  • Finanzplatz: Die Madrider Börse (Bolsa de Madrid) und der Finanzsektor bieten Positionen für Finanzprofis, die häufig das Beckham-Gesetz-Profil “Detachierter Arbeitnehmer” erfüllen.
  • Start-up-Ökosystem: Europas wachsendstes Start-up-Zentrum mit Risikokapital und Acceleratoren — attraktiv für Gründer unter dem Beckham-Profil “Unternehmer”.
  • Internationale Schulen: Exzellentes Angebot internationaler Schulen (Deutsche Schule Madrid, britische, amerikanische) für Familien mit Kindern.

BMC unterhält ein Büro in Madrid. Besuchen Sie unsere Madrid-Niederlassung für lokale Betreuung.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Ja, für die beiden wichtigsten Steueraspekte: Der IRPF-Pauschalsteuersatz von 24 % ist eine nationale Regelung und identisch in Madrid und Andalusien. Die Vermögensteuerbefreiung ist in beiden Regionen 100 % — Madrid und Andalusien sind die beiden Regionen Spaniens, die Beckham-Gesetz-Begünstigten den vollständigen Steuervorteil auf beiden Ebenen bieten. Die Unterschiede liegen im beruflichen Umfeld (Madrid als führendes Wirtschaftszentrum Spaniens mit Zentralen internationaler Konzerne und Finanzinstitute), in den Immobilienpreisen (Madrid i.d.R. höher als Málaga oder Marbella) und im Lebensstil.
Das DBA Deutschland-Spanien vom 3. Februar 2011 regelt in Art. 15 die Besteuerung von Löhnen und Gehältern. Wenn Sie in Madrid wohnen und Ihre Arbeit von dort aus verrichten, hat Spanien das vorrangige Besteuerungsrecht auf Ihre Gehaltseinkünfte — unter dem Beckham-Gesetz zu 24 % besteuert. Wenn Sie jedoch auch Tätigkeiten in Deutschland ausüben (Dienstreisen, Meetings), kann ein Teil der Einkünfte Deutschland zuzurechnen sein — proportional zu den in Deutschland verbrachten Arbeitstagen. Das 183-Tage-Prinzip und die Betriebsstättenregel des DBA sind zu beachten. BMC koordiniert mit der HR-Abteilung Ihres Arbeitgebers und Ihrem deutschen Steuerberater.
Dies ist eine der häufigsten und komplexesten Situationen für deutsche Unternehmer, die das Beckham-Gesetz in Madrid nutzen möchten. Wenn Sie als Geschäftsführer oder wesentlicher Gesellschafter Ihrer deutschen GmbH nach Madrid ziehen und dort als Geschäftsführer der spanischen Tochtergesellschaft tätig werden, können Sie für das Beckham-Gesetz unter dem Profil 'Geschäftsführer einer spanischen Gesellschaft' in Frage kommen. Gleichzeitig kann Ihr Wegzug aus Deutschland § 6 AStG auslösen. Dividenden, die Sie von Ihrer deutschen Holding beziehen, sind während der Beckham-Periode grundsätzlich nicht in Spanien steuerpflichtig (ausländische Einkommensquelle). BMC analysiert jede Holding-Struktur individuell.
Der Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas (ITSGF) ist eine 2022 eingeführte nationale Steuer, die auf in Spanien belegenes Nettovermögen ab 3 Mio. Euro greift. Sie gilt unabhängig von der 100-%-Befreiung der Comunidad de Madrid auf die regionale Vermögensteuer. Für einen Beckham-Gesetz-Begünstigten in Madrid mit einem Nettovermögen in Spanien von z.B. 4 Mio. Euro (Penthouse Madrid 2,5 Mio. Euro + Wertpapiere 1,5 Mio. Euro): Nach dem 3-Mio.-Euro-Grundfreibetrag des ITSGF sind 1 Mio. Euro steuerpflichtig — ca. 17.200 Euro ITSGF pro Jahr. BMC berechnet den genauen ITSGF-Effekt für jedes Profil.
Für eine Führungskraft mit 400.000 Euro Jahreseinkommen in Madrid sind die Zahlen sehr deutlich. Unter dem allgemeinen IRPF in Madrid (der vergleichsweise niedrige regionale Tarife hat) liegen die Einkommenssteuern auf 400.000 Euro Arbeitseinkommen bei ca. 168.000–176.000 Euro (effektiver Satz ca. 42–44 %). Unter dem Beckham-Gesetz beträgt die Steuer auf die ersten 600.000 Euro 24 %, also 96.000 Euro. Die jährliche Ersparnis liegt bei 72.000–80.000 Euro. Über die fünf Gültigkeitsjahre des Regimes summiert sich die Ersparnis auf über 360.000 Euro — plus die Nicht-Besteuerung ausländischer Einkommensquellen.

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Häufige Fragen

Fragen zu Beckham-Gesetz in Madrid — Sondersteuerregime für Expatriates in der spanischen Hauptstadt

Ja, für die beiden wichtigsten Steueraspekte: Der IRPF-Pauschalsteuersatz von 24 % ist eine nationale Regelung und identisch in Madrid und Andalusien. Die Vermögensteuerbefreiung ist in beiden Regionen 100 % — Madrid und Andalusien sind die beiden Regionen Spaniens, die Beckham-Gesetz-Begünstigten den vollständigen Steuervorteil auf beiden Ebenen bieten. Die Unterschiede liegen im beruflichen Umfeld (Madrid als führendes Wirtschaftszentrum Spaniens mit Zentralen internationaler Konzerne und Finanzinstitute), in den Immobilienpreisen (Madrid i.d.R. höher als Málaga oder Marbella) und im Lebensstil.
Das DBA Deutschland-Spanien vom 3. Februar 2011 regelt in Art. 15 die Besteuerung von Löhnen und Gehältern. Wenn Sie in Madrid wohnen und Ihre Arbeit von dort aus verrichten, hat Spanien das vorrangige Besteuerungsrecht auf Ihre Gehaltseinkünfte — unter dem Beckham-Gesetz zu 24 % besteuert. Wenn Sie jedoch auch Tätigkeiten in Deutschland ausüben (Dienstreisen, Meetings), kann ein Teil der Einkünfte Deutschland zuzurechnen sein — proportional zu den in Deutschland verbrachten Arbeitstagen. Das 183-Tage-Prinzip und die Betriebsstättenregel des DBA sind zu beachten. BMC koordiniert mit der HR-Abteilung Ihres Arbeitgebers und Ihrem deutschen Steuerberater.
Dies ist eine der häufigsten und komplexesten Situationen für deutsche Unternehmer, die das Beckham-Gesetz in Madrid nutzen möchten. Wenn Sie als Geschäftsführer oder wesentlicher Gesellschafter Ihrer deutschen GmbH nach Madrid ziehen und dort als Geschäftsführer der spanischen Tochtergesellschaft tätig werden, können Sie für das Beckham-Gesetz unter dem Profil 'Geschäftsführer einer spanischen Gesellschaft' in Frage kommen. Gleichzeitig kann Ihr Wegzug aus Deutschland § 6 AStG auslösen. Dividenden, die Sie von Ihrer deutschen Holding beziehen, sind während der Beckham-Periode grundsätzlich nicht in Spanien steuerpflichtig (ausländische Einkommensquelle). BMC analysiert jede Holding-Struktur individuell.
Der Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas (ITSGF) ist eine 2022 eingeführte nationale Steuer, die auf in Spanien belegenes Nettovermögen ab 3 Mio. Euro greift. Sie gilt unabhängig von der 100-%-Befreiung der Comunidad de Madrid auf die regionale Vermögensteuer. Für einen Beckham-Gesetz-Begünstigten in Madrid mit einem Nettovermögen in Spanien von z.B. 4 Mio. Euro (Penthouse Madrid 2,5 Mio. Euro + Wertpapiere 1,5 Mio. Euro): Nach dem 3-Mio.-Euro-Grundfreibetrag des ITSGF sind 1 Mio. Euro steuerpflichtig — ca. 17.200 Euro ITSGF pro Jahr. BMC berechnet den genauen ITSGF-Effekt für jedes Profil.
Für eine Führungskraft mit 400.000 Euro Jahreseinkommen in Madrid sind die Zahlen sehr deutlich. Unter dem allgemeinen IRPF in Madrid (der vergleichsweise niedrige regionale Tarife hat) liegen die Einkommenssteuern auf 400.000 Euro Arbeitseinkommen bei ca. 168.000–176.000 Euro (effektiver Satz ca. 42–44 %). Unter dem Beckham-Gesetz beträgt die Steuer auf die ersten 600.000 Euro 24 %, also 96.000 Euro. Die jährliche Ersparnis liegt bei 72.000–80.000 Euro. Über die fünf Gültigkeitsjahre des Regimes summiert sich die Ersparnis auf über 360.000 Euro — plus die Nicht-Besteuerung ausländischer Einkommensquellen.
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