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Recht Neuigkeit

Neue KMU-Definition: Aktualisierte Schwellenwerte

EU-KMU-Definition durch Verordnung 2023/2775 für das GJ2024 aktualisiert: Kleinstunternehmen (900 T€), Klein (7,5 Mio. €), Mittel (25 Mio. € BS / 50 Mio. € Umsatz). Erste Schwellenaktualisierung seit 20 Jahren. Spanische Prüfungsbefreiungsschwellen bleiben separat.

4 Min. Lesezeit

Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2775 der Kommission, im Dezember 2023 veröffentlicht, aktualisierte die quantitativen Schwellen für die Definition kleiner und mittlerer Unternehmen in der EU, wirksam für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2024 in den meisten Mitgliedstaaten. Diese Überprüfung — die erste seit mehr als zwanzig Jahren — passt die Schwellen an die kumulierte Inflation und strukturelle Veränderungen in der europäischen Wirtschaft an. Die frühere KMU-Definition war durch Richtlinie 2013/34/EU festgelegt worden, in spanisches Recht umgesetzt durch das Abschlussprüfungsgesetz (Gesetz 22/2015) und die Reform des Handelsgesetzbuchs.

Neue KMU-Schwellen

Die neuen quantitativen Schwellen, auf entweder/oder-Basis für die Bilanzsummen- und Umsatzkriterien angewendet, sind:

  • Kleinstunternehmen: Weniger als 10 Mitarbeiter und Jahresbilanzsumme oder Nettoumsatz nicht über 900.000 € (die frühere Nettoumsatzschwelle in der harmonisierten EU-Definition betrug 700.000 €, mit einer Bilanzsummengrenze von 350.000 €).
  • Kleines Unternehmen: Weniger als 50 Mitarbeiter und Bilanzsumme oder Nettoumsatz nicht über 7,5 Millionen Euro (früher 10 Millionen Euro Nettoumsatz und 5 Millionen Euro Bilanzsumme unter der harmonisierten EU-Definition).
  • Mittelgroßes Unternehmen: Weniger als 250 Mitarbeiter und Bilanzsumme nicht über 25 Millionen Euro oder Nettoumsatz nicht über 50 Millionen Euro (früher 20 Millionen Euro bzw. 40 Millionen Euro).

Das Mitarbeiteranzahlkriterium ändert sich nicht: Es bleibt das primäre Qualifizierungselement und kann nur außer Kraft gesetzt werden, wenn ein Unternehmen klar innerhalb oder außerhalb der finanziellen Grenzen liegt. Um KMU-Status zu erhalten oder zu verlieren, muss ein Unternehmen die Kriterien für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre erfüllen oder verletzen — eine Regel, die Stabilität bietet und durch außergewöhnliche Ergebnisse in einem einzigen Jahr verursachte Schwankungen verhindert.

Auswirkungen in Spanien: Pflichten und Vorteile, die an die Unternehmensgröße geknüpft sind

In Spanien aktiviert die KMU-Klassifizierung eine Reihe von Regulierungsregimen mit direkten wirtschaftlichen Konsequenzen. Die wichtigsten betroffenen Bereiche sind:

Körperschaftsteuer. Gesetz 27/2014 über die Körperschaftsteuer legt einen ermäßigten Satz von 23% für Unternehmen fest, deren Nettoumsatz in der vorangegangenen Steuerperiode unter einer Million Euro lag — das Regime für Unternehmen mit reduzierter Dimension — zusammen mit zusätzlichen Vorteilen für KMU. Unternehmen, die die neuen Schwellen nach oben überschreiten, können diese Vorteile verlieren; diejenigen, die wieder unter die Schwellen fallen, können je nach ihrer Struktur erneut für eine Vorzugsbehandlung qualifizieren.

Öffentliche Finanzierung. Der Zugang zu CDTI-Finanzierungslinien, ENISA-Beteiligungsdarlehen (reserviert für innovative KMU nach der EU-Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung 651/2014), ICO-Unternehmenseinrichtungen und EFRE- und ESF-Strukturfonds ist in vielen Programmen an den KMU-Status geknüpft. Die Schwellenaktualisierung kann Unternehmen, die zuvor die alten Grenzen überschritten hatten, den Zugang zu diesen Instrumenten wieder eröffnen.

Pflichtprüfung. Artikel 263 des Königlichen Gesetzesdekrets 1/2010 (der konsolidierte Text des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes, LSC) verpflichtet Unternehmen, ihre Jahresabschlüsse einer Prüfung zu unterziehen, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden drei Schwellen überschreiten: Gesamtvermögen über 2,85 Millionen Euro, Jahresnettoumsatz über 5,7 Millionen Euro oder durchschnittliche Belegschaft über 50 Mitarbeiter. Diese LSC-Schwellen sind von den europäischen verschieden, aber normativ mit der Entwicklung der KMU-Definition verknüpft und müssen neben der Delegierten Verordnung bewertet werden.

Nicht-finanzielle Berichterstattung. Gesetz 11/2018, das die Richtlinie über nicht-finanzielle Informationen (2014/95/EU) umgesetzt hat, und die bevorstehende Umsetzung der CSRD (Richtlinie 2022/2464/EU) erweitern schrittweise den Kreis der Unternehmen, die Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlichen müssen. Die CSRD-Schwellen sind teilweise mit der KMU-Definition ausgerichtet: für 2025–2026 gilt die Pflicht für große Unternehmen; ab 2027 soll sie sich auf börsennotierte KMU erstrecken.

Prüfungs- und Jahresabschlusspflichten

Die Schwellenaktualisierung kann die Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses beeinflussen. Unternehmen, die zwei der drei Grenzen in Artikel 263 des LSC für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre überschreiten, sind verpflichtet, ihre Konten einer Pflichtprüfung zu unterziehen. Diejenigen, die unter die Schwellen zurückfallen — unter Berücksichtigung der neuen europäischen Definition, wie sie in nationales Recht eingeflossen ist — können von dieser Pflicht befreit werden, mit entsprechenden Kosteneinsparungen und Verwaltungsvereinfachungen.

Es ist anzumerken, dass Unternehmen, die nicht der Pflichtprüfung unterliegen, weiterhin eine freiwillige Prüfung in Auftrag geben können, entweder auf eigene Initiative des Unternehmens oder auf Antrag von Minderheitsgesellschaftern, die mindestens 5% des Stammkapitals über den Mechanismus des Artikels 265.2 des LSC vertreten.

Jetzt zu ergreifende Maßnahmen

Unternehmen, deren Größe nahe an den Schwellen liegt — ob sie KMU-Status gewinnen oder verlieren werden — sollten zu Beginn des Geschäftsjahres 2024 eine Klassifizierungsüberprüfung vornehmen. Diese Überprüfung sollte umfassen:

  1. Mitarbeiterzahl, Nettoumsatz und Gesamtvermögen für die zwei zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahre prüfen.
  2. Feststellen, ob die Kategorie unter den neuen Schwellen der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2775 wechselt.
  3. Prüfungspflichten nach Artikel 263 des LSC und anwendbare nicht-finanzielle Berichtspflichten überprüfen.
  4. Steuervorteile, öffentliche Finanzierungslinien und vereinfachte Regime identifizieren, die durch die Umklassifizierung verfügbar werden oder wegfallen.
  5. Etwaige laufende Beihilfe- oder Finanzierungsprogramme über den Kategoriewechsel informieren, soweit erforderlich.

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