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Steuerrecht Artikel

Modelo 720 Spanien nach dem EuGH-Urteil C-788/19 und Gesetz 5/2022: vollständiger Leitfaden 2026

Thema: modelo 720 spanien eugh urteil reform 2026

Der EuGH erklärte die Sanktionen des spanischen Modelo 720 im Januar 2022 für unverhältnismäßig. Das Gesetz 5/2022 reformierte das System, aber Fehler bleiben kostspielig. BMC-Leitfaden 2026 zum reformierten Modelo 720 und zum neuen Modelo 721 für Kryptowährungen.

9 Min. Lesezeit

Das Modelo 720 war ein Jahrzehnt lang Spaniens umstrittenstes internationales Steuerpflichtinstrument: eine Informationsmeldung mit so unverhältnismäßigen Sanktionen, dass der Europäische Gerichtshof diese 2022 annullieren musste. Das Gesetz 5/2022 hat das Regime reformiert, aber die Meldepflicht bleibt bestehen und Fehler sind weiterhin kostspielig. Dieser Leitfaden erklärt, was sich geändert hat, was gleich geblieben ist und welche Fehler Steuerpflichtige im Jahr 2026 noch machen.

Das ursprüngliche Modelo 720: eine Erklärung mit konfiskatorischen Konsequenzen

Das Gesetz 7/2012 vom 29. Oktober führte das Modelo 720 als Informationspflicht über im Ausland gelegene Vermögenswerte und Rechte ein. Die Grundlage war vernünftig: die steuerliche Kontrolle über Vermögenswerte zu verbessern, die in Spanien steuerlich ansässige Personen im Ausland halten und die historisch der spanischen Besteuerung entgingen.

Das vom spanischen Gesetzgeber konzipierte Sanktionsregime ging jedoch weit über eine einfache Meldepflicht hinaus. Die Regelung sah drei katastrophale Konsequenzen für diejenigen vor, die nicht oder falsch deklarierten:

Erste Konsequenz: Nicht gemeldete Vermögenswerte wurden automatisch als nicht gerechtfertigte Vermögenszuwächse behandelt, dem ältesten Steuerjahr zugerechnet, für das die AEAT die Existenz der Vermögenswerte belegen konnte — unabhängig vom tatsächlichen Erwerbszeitpunkt.

Zweite Konsequenz: Diese nicht gerechtfertigten Zuwächse waren unverjährbar. Die AEAT konnte Verfahren für Jahrzehnte zurückliegende Vermögenswerte einleiten, ohne jegliche zeitliche Begrenzung.

Dritte Konsequenz: Die damit verbundene Strafe betrug 150 % des Wertes der nicht gemeldeten Vermögenswerte. Bei Vermögen von 500.000 Euro konnte dies über 750.000 Euro Strafen bedeuten — mehr als der Gesamtwert des Vermögens selbst.

Dieses Regime löste eine Klagewelle vor spanischen und europäischen Gerichten aus, die im historischen EuGH-Urteil vom Januar 2022 gipfelte.

Das EuGH-Urteil C-788/19: Was der Gerichtshof für illegal erklärte

Am 27. Januar 2022 erließ der Gerichtshof der Europäischen Union sein Urteil in der Rechtssache C-788/19 (Europäische Kommission gegen Königreich Spanien) und stellte fest, dass das Sanktionsregime des Modelo 720 in drei spezifischen Punkten gegen EU-Recht verstieß:

1. Unverhältnismäßige Sanktionen im Vergleich zu ähnlichen Verstößen in Spanien

Der EuGH wandte den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz an und verglich die Sanktionen des Modelo 720 mit jenen für gleichwertige Verstöße gegen rein nationale spanische Meldepflichten. Das Ergebnis: Die 150-%-Strafen für ausländisches Vermögen waren unvergleichlich schwerwiegender als Sanktionen für das Weglassen von Informationen über spanische Vermögenswerte, ohne objektive Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung.

2. Die Unverjährbarkeit verletzt den freien Kapitalverkehr

Artikel 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantiert den freien Kapitalverkehr. Der EuGH entschied, dass die Unverjährbarkeit der mit nicht deklarierten Auslandsvermögen verbundenen Zuwächse eine ungerechtfertigte Beschränkung dieses Grundsatzes darstellte: Ein Steuerpflichtiger mit Vermögen in Luxemburg oder Deutschland unterlag einer Verpflichtung, die für einen Steuerpflichtigen mit identischen Vermögenswerten in Spanien nicht existierte.

3. Der Steuerpflichtige konnte die rechtmäßige Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen

Der EuGH kritisierte ausdrücklich, dass das spanische Recht Steuerpflichtigen nicht erlaubte zu beweisen, dass nicht gemeldete Vermögenswerte in bereits verjährten Zeiträumen erworben worden waren. Die Vermutung eines nicht gerechtfertigten Zuwachses war praktisch unwiderlegbar.

Was der EuGH nicht für illegal erklärte, ist die Meldepflicht als solche. Die Pflicht zur Offenlegung im Ausland gehaltener Vermögenswerte bleibt vollständig mit dem EU-Recht vereinbar. Nur das Sanktionsregime und seine Konsequenzen wurden für rechtswidrig befunden.

Das Gesetz 5/2022: Was sich beim Modelo 720 konkret geändert hat

Die spanische Gesetzgebungsantwort kam mit dem Gesetz 5/2022 vom 9. März, das das Allgemeine Steuergesetz 58/2003 und das IRPF-Gesetz 35/2006 änderte. Die wichtigsten Änderungen:

Abschaffung der 150-%-Strafe

Die proportionale Strafe bezogen auf den Vermögenswert wurde vollständig gestrichen. Verstöße gegen das Modelo 720 unterliegen nun dem allgemeinen LGT-Regime für Informationsmeldungen.

Art des VerstoßesStrafe nach Gesetz 5/2022
Nichteinreichung oder unvollständige Einreichung100–200 € pro Dateneintrag (mind. 1.500 €; max. 20.000 €)
Verspätete Einreichung ohne AEAT-Anforderung100–200 € pro Dateneintrag (mind. 1.500 €)
Verspätete Einreichung nach AEAT-AnforderungLGT-Sanktionsregime Art. 199
Falsche, ungenaue oder unvollständige Daten200 € pro Dateneintrag (mind. 300 €)

Abschaffung der Unverjährbarkeit

Die dreizehnte Zusatzbestimmung des LIRPF wurde geändert, um die Unverjährbarkeit zu beseitigen. Nicht gerechtfertigte Vermögenszuwächse aus nicht gemeldeten Auslandsvermögen können nur noch dem ältesten nicht verjährten Steuerjahr zugerechnet werden (4-jährige Verjährungsfrist nach allgemeinen LGT-Regeln).

Was unverändert bleibt: die Meldepflicht

Das Gesetz 5/2022 hat die Meldepflicht weder abgeschafft noch reduziert. Die Schwellenwerte und Kategorien des Modelo 720 bleiben unverändert.

Block I — Konten bei ausländischen Finanzinstituten

Die Meldepflicht besteht, wenn der Saldo am 31. Dezember oder der Quartalsdurchschnitt des vierten Quartals 50.000 € übersteigt. Zu melden sind der Name des Instituts, die Kontonummer, der BIC/SWIFT-Code, der Saldo am 31. Dezember und der Durchschnittssaldo des letzten Quartals. Umfasst Giro-, Spar-, Anlagekonten und alle Einlagen bei ausländischen Banken oder Sparkassen.

Ein wichtiger Fallstrick für in Deutschland ansässige Steuerpflichtige mit Konten in der Schweiz, Österreich oder Luxemburg: Auch wenn diese Länder enge Beziehungen zur EU unterhalten, gelten ihre Finanzinstitute als “ausländisch” im Sinne des Modelo 720, da sie außerhalb Spaniens ansässig sind. Deutsche Expatriates in Spanien, die ihre deutschen Bankkonten behalten haben, sind ebenfalls meldepflichtig.

Block II — Wertpapiere, Rechte, Versicherungen und Renten im Ausland

Aktien, Anteile an ausländischen Investmentfonds (einschließlich in Irland oder Luxemburg domizilierter UCITS-ETFs — Vanguard, iShares, Amundi), Lebens- oder Invaliditätsversicherungen bei ausländischen Versicherern, zeitlich begrenzte oder lebenslange Renten aus dem Ausland. Die Schwelle gilt für den Marktwert am 31. Dezember.

Dies ist die am häufigsten übersehene Kategorie. Viele Expats mit deutschen Depots oder Fondskonten, die in Spanien steuerpflichtig sind, sind sich nicht bewusst, dass die in diesen Konten enthaltenen Fonds separat zu deklarieren sind, wenn ihr Wert 50.000 € übersteigt — zusätzlich zu einer eventuellen Meldung des Kontos selbst.

Block III — Auslandsimmobilien

Immobilien in Volleigentum, Nießbrauch oder mit Nutzungsrechten, die außerhalb Spaniens liegen. Die Schwelle gilt für den Anschaffungswert (nicht den aktuellen Marktwert). Eine Immobilie, die 2005 für 70.000 € gekauft wurde und heute einen Marktwert von 45.000 € hat, unterliegt der Meldepflicht, weil der Anschaffungswert als Maßstab gilt.

Die drei Erklärungsarten

ArtWann einzureichen
Informationserklärung (erstmalig)Wenn die Schwellenwerte erstmals überschritten werden
ÄnderungserklärungWenn der Wert um mehr als 20.000 € gegenüber der letzten Meldung steigt
LöschungserklärungWenn die Vermögenswerte veräußert, gekündigt oder übertragen werden

Das Modelo 721: Erweiterung auf Kryptowährungen

Ab dem Steuerjahr 2023 gibt es das Modelo 721 als eigenständige Informationspflicht für im Ausland gehaltene Kryptovermögen (Einreichungsfrist: erstes Quartal des Folgejahres, typischerweise Januar-März).

Wer ist zur Einreichung des Modelo 721 verpflichtet?

  • In Spanien steuerlich ansässige natürliche Personen mit Kryptovermögen auf ausländischen Börsen, dessen aggregierter Wert am 31. Dezember 50.000 € übersteigt.
  • In Spanien steuerlich ansässige natürliche Personen mit Kryptovermögen in selbstverwalteten Wallets (Hardware-Wallets, Software-Wallets) mit einem Wert über 50.000 €.
  • In Spanien ansässige Körperschaften und Betriebsstätten mit denselben Bedingungen.

Wesentliche Unterschiede zwischen Modelo 720 und Modelo 721

Das Modelo 721 geht in einem entscheidenden Punkt weiter als das Modelo 720: Es erfasst auch Vermögenswerte in selbstverwalteten Wallets, bei denen kein ausländisches Finanzinstitut involviert ist. Ein Steuerpflichtiger, der Bitcoin auf einem Hardware-Wallet im Wert von mehr als 50.000 € hält, hat eine Meldepflicht, auch wenn keine Börse oder Bank beteiligt ist. Dies ist ein Punkt, den viele Kryptowährungsbesitzer übersehen.

Darüber hinaus wird das Modelo 721 mit DAC8-Daten abgeglichen. Die EU-Richtlinie über die administrative Zusammenarbeit für Kryptovermögen wird ab 2026 europäische Handelsplattformen verpflichten, Kundendaten automatisch an die Steuerbehörden des jeweiligen Wohnsitzlandes zu übermitteln. Die AEAT wird diese Daten mit den Modelo-721-Erklärungen kreuzen — Diskrepanzen können zu Steuerprüfungen führen.

Häufige Fehler beim Modelo 720 nach der Reform

Fehler 1: UCITS-Fonds aus Irland oder Luxemburg nicht melden

ETFs von Vanguard, iShares oder Amundi, die in Irland oder Luxemburgg domiziliert sind, sind ein klassisches Versäumnis. Viele Steuerpflichtige gehen davon aus, dass die Meldung des Brokerkontos ausreicht, aber die Pflicht erstreckt sich auch auf den Inhalt dieser Konten, wenn die Fonds 50.000 € im Wert übersteigen.

Fehler 2: Die 50.000-€-Schwelle mit dem aktuellen Marktwert verwechseln

Bei Immobilien gilt die Schwelle für den Anschaffungswert, nicht den Marktwert. Bei Bankkonten gilt der Saldo am 31. Dezember oder der durchschnittliche Saldo im vierten Quartal, je nachdem, welcher höher ist. Eine falsche Berechnung der Schwelle kann dazu führen, dass eine Meldepflicht nicht erfüllt wird, obwohl sie besteht.

Fehler 3: Keine Änderungserklärung einreichen

Wenn der Wert einer bereits gemeldeten Vermögenskategorie um mehr als 20.000 € gegenüber dem zuletzt gemeldeten Wert steigt, ist eine Änderungserklärung obligatorisch. Viele Steuerpflichtige reichen die erstmalige Erklärung ein und gehen davon aus, ihre Pflicht dauerhaft erfüllt zu haben.

Fehler 4: Modelo 720 und Modelo 721 nicht koordinieren

Ein Steuerpflichtiger mit Bitcoin auf einer ausländischen Börse und Investmentfonds in einem Schweizer Brokeragekonto hat Pflichten im Rahmen beider Modelle. Es besteht keine Wahlmöglichkeit: Wenn die Schwellenwerte in jeder Kategorie überschritten werden, müssen beide Erklärungen separat eingereicht werden.

Fehler 5: Verjährung als automatische Garantie betrachten

Nach der Reform sind nicht gerechtfertigte Gewinne aus nicht gemeldeten Auslandsvermögen nicht mehr unbegrenzt verjährbar. Wenn jedoch ein Steuerpflichtiger in jüngster Zeit (innerhalb der letzten vier Jahre) nicht gemeldete Auslandsvermögen besitzt, kann die AEAT das Einkommen weiterhin dem ältesten nicht verjährten Zeitraum zurechnen. Die Verjährung ist ein defensives Argument, keine automatische Garantie.

Steuererstattung für gezahlte 150%-Strafen: Möglichkeiten für Betroffene

Steuerpflichtige, die zwischen 2013 und 2022 Strafen von 150% auf der Grundlage des vom EuGH annullierten Regimes gezahlt haben, können je nach den Umständen Erstattungsansprüche haben:

Weg 1 — Nichtigkeit von Amts wegen (Art. 217 LGT): Möglich, wenn die Bescheide nach Januar 2022 erlassen wurden oder wenn Verfahren noch offen sind. Relativ direkter Rechtsbehelf.

Weg 2 — Staatliche Haftung für EU-Rechtsverstöße (Art. 32 Gesetz 40/2015): Für endgültig gewordene Bescheide vor dem EuGH-Urteil. Erfordert den Nachweis, dass die spanische Gesetzgebung einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen EU-Recht darstellte — ein Erfordernis, das das EuGH-Urteil klar erfüllt. BMC hat in diesem Bereich erfolgreich Erstattungsansprüche für Mandanten mit zwischen 2013 und 2022 festgesetzten 150%-Strafen durchgesetzt.

Beim Spanien Expat Steuerleitfaden 2026 von BMC sind Modelo 720 und Modelo 721 in der vollständigen Analyse der Informationspflichten für in Spanien steuerlich ansässige Personen mit Auslandsvermögen enthalten.

Quellen

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