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Spanisches Sozialversicherungsgesetz (LGSS): vollständiger Leitfaden für Unternehmen und Selbstständige

Thema: spanisches Sozialversicherungsgesetz

Praxisleitfaden zum RD Legislativo 8/2015 LGSS: Anmeldung, Beitragszahlung, Renten, Arbeitslosigkeit, RETA für Selbstständige und Unternehmenspflichten gegenüber der spanischen Sozialversicherung.

8 Min. Lesezeit

Das Real Decreto Legislativo 8/2015 vom 30. Oktober, das den konsolidierten Text des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (LGSS) genehmigt, ist die Norm, die das öffentliche Sozialschutzsystem in Spanien artikuliert. Für jedes Unternehmen mit Arbeitnehmern ist die LGSS keine abstrakte Norm: Sie bestimmt, wie viel monatlich an die Sozialversicherung zu zahlen ist, was bei Nichtzahlung passiert, welchen Schutz ein erkrankter, arbeitslos gewordener oder in Rente gegangener Arbeitnehmer genießt, und welche Verantwortung der Arbeitgeber bei Pflichtverletzung übernimmt. Für den Selbstständigen legt die LGSS die Bedingungen fest, zu denen er beiträgt, und die Leistungen, auf die er Anspruch hat.

Struktur des spanischen Sozialversicherungssystems

Die LGSS organisiert das Sozialversicherungssystem um zwei Hauptachsen:

Allgemeines Regime

Das Allgemeine Regime (Art. 136-203 LGSS) umfasst abhängig Beschäftigte, die ihre Dienste im nationalen Territorium erbringen. Sein Anwendungsbereich ist der weiteste: Arbeitnehmer privater Unternehmen, Beamte in bestimmten Situationen und Haushaltsarbeitnehmer (mit Besonderheiten).

Sonderregimes

Die LGSS sieht mehrere Sonderregimes für Personengruppen mit eigenen Merkmalen vor:

  • RETA (Sonderregime der Selbstständigen): Art. 305-347 LGSS.
  • Sonderregime der Seeschifffahrt: Arbeitnehmer im Fischerei- und Seefahrtsektor.
  • Sonderregime des Kohlebergbaus: aufgrund seiner Besonderheiten hinsichtlich Erschöpfung und Gefährdung.
  • Sondersystem für Haushaltsangestellte: seit 2012 in das Allgemeine Regime integriert mit Besonderheiten bei Beitragszahlung und Schutzwirkung.
  • Sondersystem für landwirtschaftliche Arbeitnehmer: in das Allgemeine Regime für abhängig beschäftigte Landarbeiter integriert.

Anmeldung und Hochstufung: Art. 13 bis 19 LGSS

Die Anmeldung

Die Anmeldung (Art. 15 LGSS) ist der Verwaltungsakt, durch den die TGSS den Arbeitnehmer als in den Anwendungsbereich des Sozialversicherungssystems einbezogen anerkennt. Sie ist einmalig und lebenslang: Einmal angemeldet, behält der Arbeitnehmer diese Sozialversicherungsnummer sein ganzes Arbeitsleben lang, auch wenn er das Regime oder den Arbeitgeber wechselt.

Die Hochstufung

Die Hochstufung (Art. 16 LGSS) ist der spezifische Akt, der anerkennt, dass der Arbeitnehmer in einer aktiven Erwerbssituation ist und damit beitragspflichtig und anspruchsberechtigt auf die Schutzwirkung. Das Unternehmen ist verpflichtet, die Hochstufung des Arbeitnehmers vor Beginn der Dienstleistungserbringung über das RED-System oder das elektronische Büro der TGSS mitzuteilen.

Hochstufung von Amts wegen und Arbeitgeberhaftung

Beantragt der Arbeitgeber die Hochstufung nicht, kann die TGSS sie von Amts wegen anerkennen (Art. 18 LGSS). Die fehlende Hochstufung hat relevante Folgen: Erleidet der Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall oder erkrankt er, haftet das Unternehmen direkt für die Zahlung der Leistungen, die die Krankenkasse oder das INSS übernommen hätte. Diese direkte Arbeitgeberhaftung bei fehlender Anmeldung oder Hochstufung ist einer der wirksamsten Garantiemechanismen des Systems.

Beitragszahlung: Art. 140 bis 151 LGSS

Beitragsbemessungsgrundlagen

Die Beitragsbemessungsgrundlage (Art. 147 LGSS) setzt sich zusammen aus der Gesamtvergütung des Arbeitnehmers einschließlich Grundgehalt, Ergänzungszahlungen, Überstunden und Sachbezüge. Ausgenommen sind bestimmte Leistungen (dokumentierte Fahrtkosten, Tagegeld im gesetzlichen Rahmen, Sozialversicherungsleistungen und freiwillige Verbesserungen, die kein Gehalt darstellen).

Die Beitragsbemessungsgrundlagen haben eine Untergrenze (entsprechend dem Mindestlohn der Beitragsgruppe des Arbeitnehmers) und eine Obergrenze, die jährlich durch das Haushaltsgesetz oder ein gleichwertiges Rechtsinstrument aktualisiert wird. Im Jahr 2026 liegt die monatliche Höchstbeitragsbemessungsgrundlage für allgemeine Eventualitäten bei 4.909,50 EUR, nach der Aktualisierung durch RDL 3/2026, das die Rentenanpassung von 2,8 % einschloss.

Beitragssätze

Die Beitragssätze verteilen sich auf Unternehmen und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeberanteil für allgemeine Eventualitäten beträgt 23,60 %, während der Arbeitnehmer mit 4,70 % beiträgt. Neben den allgemeinen Eventualitäten zahlen Unternehmen und Arbeitnehmer getrennt für Arbeitslosigkeit, Berufsausbildung, FOGASA und bei bestimmten Personengruppen für Überstunden. Der Beitrag für Berufsunfallleistungen (Arbeitsunfall und Berufskrankheit) liegt vollständig beim Unternehmen und variiert je nach Tätigkeit.

Abwicklung und Zahlung über das SLD/Cret@

Seit seiner Einführung im Jahr 2015 hat das Direkte Abrechnungssystem (Cret@) das frühere Selbstabrechnungssystem ersetzt. Die TGSS schlägt dem Unternehmen monatlich die Beitragsdaten seiner Arbeitnehmer auf der Grundlage der mitgeteilten Gehaltsdaten vor. Das Unternehmen überprüft diese, bestätigt oder korrigiert sie und zahlt den sich ergebenden Betrag vor dem letzten Tag des Folgemonats. Bei Fristversäumnis entstehen Zuschläge: 10 %, wenn innerhalb des Folgemonats eingezahlt wird, und 20 % danach, zuzüglich Verzugszinsen.

Die wirtschaftlichen Leistungen des Systems

Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (Art. 169-176 LGSS)

Die Leistung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit deckt Zeiten der Allgemeinkrankheit, des Nichtberufsunfalls, des Arbeitsunfalls und der Berufskrankheit ab. Die Höhe variiert je nach Eventualität: 60 % der Berechnungsgrundlage vom vierten bis zum zwanzigsten Tag, 75 % ab dem einundzwanzigsten Tag bei allgemeinen Eventualitäten; oder 75 % ab dem ersten Tag bei Berufsunfallleistungen. Die Höchstdauer beträgt 365 Tage, verlängerbar um weitere 180 Tage.

Mutterschaft, Vaterschaft und Vereinbarkeit (Art. 177-182 LGSS)

Die Leistung für Geburt und Kinderbetreuung (umgangssprachlich „Mutterschafts-” oder „Vaterschaftsurlaub”) deckt den Aussetzungszeitraum des Arbeitsvertrags ab: 16 Wochen für jeden Elternteil nicht übertragbar, erweitert bei Mehrlingsschwangerschaft oder Behinderung des Kindes. Die Leistung entspricht 100 % der Berechnungsgrundlage.

Altersrente (Art. 205-213 LGSS)

Die beitragsbasierte Altersrente erfordert 2026 das vollendete 66. Lebensjahr und 8 Monate (oder 65 Jahre bei Nachweis von 37 Jahren und 9 Monaten Beitragszeiten) und mindestens 15 Beitragsjahre. Die Berechnungsgrundlage wird als Durchschnitt der Beitragsbemessungsgrundlagen der letzten 25 Jahre berechnet, dividiert durch 350 (monatlicher Aufteilungskoeffizient). Der anwendbare Prozentsatz reicht von 50 % bei 15 Beitragsjahren bis 100 % bei 37 Beitragsjahren (2026, in der Übergangsphase). Die garantierte Mindestrente variiert je nach Familiensituation des Rentenempfängers.

Dauerhafte Berufsunfähigkeit (Art. 193-202 LGSS)

Die dauerhafte Berufsunfähigkeit wird anerkannt, wenn der Arbeitnehmer nach der ärztlichen Entlassung oder nach Ablauf der IT-Frist schwerwiegende anatomische oder funktionale Einschränkungen aufweist, die seine Arbeitsfähigkeit reduzieren oder aufheben. Die Grade sind: teilweise dauerhafte Berufsunfähigkeit (reduziert das Leistungsvermögen um ein Drittel), vollständige (verhindert die gewohnte Arbeit), absolute (verhindert jede Arbeit) und Schwerstpflegebedürftigkeit (erfordert die Hilfe anderer Person für wesentliche Alltagshandlungen). Die Höhe reicht von 55 % der Berechnungsgrundlage für die vollständige bis 100 % für die absolute, mit einem Ergänzungsbeitrag von 45 % für die Schwerstpflegebedürftigkeit.

Arbeitslosenleistungen (Art. 264-299 LGSS)

Der Anspruch auf die beitragsbasierte Arbeitslosenleistung (Art. 266 LGSS) erfordert:

  • Rechtliche Arbeitslosigkeit (Kündigung, Ablauf eines befristeten Vertrags, Stellenabbau).
  • Beitragszahlung für Arbeitslosigkeit von mindestens 360 Tagen in den letzten 6 Jahren.
  • Noch nicht das ordentliche Rentenalter erreicht.

Die Höhe beträgt 70 % der Berechnungsgrundlage in den ersten 180 Tagen und 60 % ab dem 181. Tag.

Das Sonderregime der Selbstständigen (RETA): Art. 305 bis 347 LGSS

Anwendungsbereich

Art. 305 LGSS definiert als Selbstständigen, wer gewohnheitsmäßig, persönlich, direkt, auf eigene Rechnung und außerhalb des Leitungs- und Organisationsbereichs einer anderen Person eine wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit zu Erwerbszwecken ausübt.

Beitragssystem nach tatsächlichen Einnahmen (seit 2023)

Das Gesetz 14/2022 reformierte Art. 307-309 LGSS, um das System der gewählten Grundlage durch das der proportionalen Beiträge zu den Nettoeinnahmen zu ersetzen. Das neue System sieht 15 Einkommensstufen mit Monatsbeiträgen vor, die von etwa 200 EUR (für jährliche Nettoeinkünfte unter 670 EUR monatlich) bis zu über 530 EUR (für Einkünfte über 6.000 EUR monatlich) reichen. Der Selbstständige wählt vierteljährlich die seiner voraussichtlichen Einnahmen nächstgelegene Beitragsbemessungsgrundlage, und am Ende des Steuerjahres reguliert die TGSS die Unterschiede.

Schutzwirkung des Selbstständigen

Art. 316 LGSS erkennt dem Selbstständigen dieselbe Schutzwirkung wie dem Arbeitnehmer des Allgemeinen Regimes an, mit folgenden Besonderheiten:

  • Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bei allgemeinen Eventualitäten: Die Leistung wird von der Krankenkasse verwaltet, wenn der Selbstständige sich dafür entschieden hat.
  • Betriebseinstellungsleistung (Äquivalent zur Arbeitslosigkeit): Für den Zugang muss der Selbstständige für diese Eventualität mindestens 12 Monate ununterbrochen eingezahlt haben und die unfreiwillige Betriebseinstellung nachweisen.
  • Altersrente: Sie wird genauso wie im Allgemeinen Regime berechnet, obwohl Selbstständige, die jahrelang auf der Mindestbemessungsgrundlage eingezahlt haben, aufgrund der Berechnung der Bemessungsgrundlage niedrige Renten erhalten können.

Vereinbarkeit von Selbstständigenarbeit mit der Altersrente (Art. 319 LGSS)

Art. 319 LGSS ermöglicht die Vereinbarkeit der Selbstständigenarbeit mit der aktiven Altersrente, sofern der Selbstständige mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt. Die kompatible Rente beträgt 50 % der anerkannten Rente.

Arbeitgeberhaftung und Übertragung von Schulden an die Sozialversicherung

Haftung bei Unternehmensübergang

Art. 44.3 des Arbeitnehmerstatuts in Verbindung mit der LGSS begründet die gesamtschuldnerische Haftung des neuen Arbeitgebers für die Sozialversicherungsschulden des Übergebers bei Unternehmensübertragungen. Der Erwerber kann vor der Übertragung bei der TGSS ein Schuldenfreiheitszertifikat beantragen.

Haftung der Geschäftsführer

Die TGSS kann die Haftung für Beitragsschulden auf Unternehmensgeschäftsführer in den in Art. 23 LISOS (Royal Decree 5/2000) vorgesehenen besonders schweren Fällen übertragen, wenn die Gesellschaft diese Verstöße mit Beteiligung oder durch Unterlassen des Geschäftsführers begangen hat. Das Übertragungsverfahren erfordert ein Verwaltungsverfahren mit Anhörung des Betroffenen.

Wie wir Ihnen helfen können

Die Beitrags- und Anmeldepflichten bei der Sozialversicherung sind regelmäßige, hochfrequente Pflichten mit direkten Auswirkungen auf die Lohnkosten und die Arbeitgeberhaftung. Ein Fehler in der Beitragsbemessungsgrundlage eines Arbeitnehmers oder eine Verzögerung bei der Hochstufung kann zu Schulden mit Zuschlägen, subsidiärer Haftung für Leistungen und Verwaltungssanktionen führen.

Bei BMC verwalten wir vollständig die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten unserer Mandanten: von der Arbeitnehmeranmeldung und Gehaltsverwaltung im SLD/Cret@, bis zur Verteidigung bei Sanktionsverfahren der Arbeitsinspektion und Vertretung in Rechtsmitteln vor der TGSS.

Unsere Dienste in den Bereichen Arbeitsrecht, Gehaltsabrechnung und Personalmanagement sowie Personaldienstleistungen bieten einen umfassenden Dienst, der die Erfüllung der Sozialversicherungspflichten mit maximaler Effizienz gewährleistet.


Die korrekte Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist eine der häufigsten Fehlerquellen in der Gehaltsabrechnung. BMC unterstützt Sie bei der vollständigen Arbeitsrecht-Compliance.

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