Am 3. April 2025 endete eine Ära: Die spanische Golden Visa — das Aufenthaltsprogramm für Immobilieninvestoren, das seit 2013 Tausenden von HNW-Familien aus aller Welt Spaniens Sonnenseite erschlossen hatte — trat außer Kraft. Ley 11/2024 vom 8. November 2024 strich die Immobilienkategorie aus Ley 14/2013. Für wohlhabende Ausländer aus Deutschland, Österreich und der Schweiz, die in Spanien ansässig werden wollen, gibt es aber weiterhin funktionale Wege.
Was genau abgeschafft wurde — und was nicht
Abgeschafft: Immobilien-Investment-Route
Die Aufenthaltserlaubnis für Nicht-EU-Staatsangehörige, die mindestens 500.000 Euro in spanische Immobilien investiert haben, existiert seit dem 3. April 2025 nicht mehr für Neuanträge.
Was weiter gilt:
- Bereits erteilte Golden Visas behalten ihre volle Gültigkeit bis zum Ende der maximalen Gültigkeitsdauer
- Anträge, die vor dem 3. April 2025 registriert wurden, werden bearbeitet
- Inhaber können verlängern, solange das Investitionsvolumen erhalten bleibt
Nicht abgeschafft: Finanzinvestitions-Routen
Die Ley 14/2013 hat noch weitere Aufenthaltsrouten für Investoren, die durch Ley 11/2024 nicht berührt wurden:
| Route | Mindestbetrag |
|---|---|
| Spanische Staatsanleihen | 2.000.000 Euro |
| Investmentfonds / Wagniskapitalfonds | 500.000 Euro |
| Anteile spanischer Unternehmen | 500.000 Euro |
| Bankeinlage bei spanischer Kreditinstitution | 1.000.000 Euro |
Diese Routen existieren weiterhin — sie wurden von der Abschaffung nicht erfasst.
Die vier Hauptalternativen für DACH-Investoren und HNW-Familien
Alternative 1: Nicht-lukratives Visum (VNL)
Das nicht-lukrative Visum (Visado de Residencia No Lucrativa) ist die direkteste Alternative für Rentiers und Personen, die von eigenem Vermögen leben. Es gibt keine Mindestinvestition — nur Einkommensnachweise und Krankenversicherung.
Voraussetzungen 2026:
- Einkommen von mindestens 400% des IPREM: ca. 2.400 Euro/Monat für den Inhaber (IPREM 2026: ca. 600 Euro/Monat)
- Plus 100% IPREM (ca. 600 Euro/Monat) für jeden zusätzlichen mitreisenden Erwachsenen
- Private Krankenversicherung mit Volldeckung in Spanien
- Sauberes Strafregister (apostilliert und übersetzt)
- Kein Arbeitsrecht in Spanien (nur Kapital- und Passiverträge erlaubt)
Steuerliche Implikation: VNL-Inhaber werden ab 183 Tagen im Kalenderjahr ordentliche IRPF-Residenten (progressive Sätze bis 47%). Das Beckham-Gesetz ist für VNL-Inhaber typischerweise NICHT direkt nutzbar — es erfordert eine qualifizierende Einreise für berufliche Zwecke. Rentiers können jedoch ihre Einkommensstruktur so gestalten, dass die spanische Steuerlast minimiert wird (z.B. Kapitaleinkünfte aus Ländern mit günstigem DBA-Satz).
Praktisch für: Deutsche, österreichische oder schweizerische Rentner mit Pensionseinkünften, Kapitalanleger mit laufenden Kapitalerträgen, früh-Ruheständler.
Alternative 2: Digital-Nomad-Visum (DNV)
Für Remote-Worker, die nicht vollständig aus Kapital leben, sondern noch beruflich aktiv sind (aber für ausländische Arbeitgeber oder Kunden), ist das DNV die beste Option.
Voraussetzungen:
- Mindestens 80% der Einnahmen von außerhalb Spaniens ansässigen Arbeitgebern/Kunden
- Mindesteinnahmen: 200% des SMI (ca. 2.442 Euro/Monat in 2026)
- Gültig für Arbeitnehmer und Selbstständige
Steuerlicher Vorteil: DNV-Inhaber können das Beckham-Gesetz (Art. 93.1.d LIRPF) wählen: 24% Pauschalsteuer auf spanische Einkommensquellen für 6 Steuerjahre. Für aktive Professionals ist dies die steuerlich günstigste Kombination im spanischen Aufenthaltsrecht.
Alternative 3: Emprendedor-Visum (Gründervisum)
Das Gründervisum nach Ley 28/2022 richtet sich an Unternehmer mit innovativen Projekten, die von ENISA oder einer gleichwertigen Behörde anerkannt werden.
Steuerlicher Vorteil: ENISA-zertifizierte Unternehmer können das Beckham-Gesetz nutzen (Art. 93.1.c LIRPF).
Praktisch für: Startup-Gründer, Innovatoren, Unternehmer die ein neues Projekt in Spanien aufbauen wollen.
Alternative 4: Verbleibende Finanzinvestitions-Golden-Visa
Wenn das Vermögen groß genug ist (mind. 500.000 Euro in Investmentfonds oder Unternehmensanteilen, 2 Mio. in Staatsanleihen), bleiben die nicht-abgeschafften Finanzinvestitionsrouten der Ley 14/2013 verfügbar.
Vorteil: Renommierter rechtlicher Rahmen mit gut etablierter Verwaltungspraxis. Die jährliche Aufenthaltszeit in Spanien kann minimal sein (kein Mindestaufenthalt), was Flexibilität erlaubt.
DBA-Überlegungen für DACH-Investoren
Für Investoren aus Deutschland, Österreich und der Schweiz sind die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien zentral:
DBA Deutschland-Spanien 2011:
- Renten aus der deutschen Sozialversicherung: typischerweise im Wohnsitzstaat (Spanien) steuerpflichtig
- Deutsche Dividenden: 15% Quellensteuer in Deutschland, anrechenbar in Spanien
- Kapitalgewinne aus deutschen Wertpapieren: typischerweise im Ansässigkeitsstaat (Spanien) steuerpflichtig
DBA Österreich-Spanien:
- Ähnliche Struktur; österreichische Pensionen je nach Quelle entweder im Quellenstaat oder im Wohnsitzstaat steuerpflichtig
- Spezifische Regelungen für Beamtenpensionen (im Quellenstaat bleiben)
Schweiz-Spanien:
- Schweizer Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen ist nach bilateralem Abkommen auf bestimmte Sätze begrenzt
- Schweizer Altersvorsorge (Säule 3a): Sorgfältige Analyse erforderlich
Empfehlung nach Profil
| Profil | Empfohlene Alternative | Warum |
|---|---|---|
| Rentner mit Pensionseinkünften | Nicht-lukratives Visum (VNL) | Keine Investitionspflicht, einfache Einkommensstruktur |
| Aktiver Remote-Worker | Digital-Nomad-Visum + Beckham | 24% Pauschalsteuer, kein Arbeitgeberanteil |
| Startup-Gründer | Emprendedor + Beckham | Steueroptimierung + innovatives Ökosystem |
| HNW mit großem Anlageportfolio | Finanzinvestitions-Route Ley 14/2013 | Maximale Flexibilität beim Aufenthalt |
| Komplexe Familiensituation | Individuelle Analyse nötig | Kombination aus obigen Wegen möglich |
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