Die steuerliche Neutralität ist der Grundsatz, nach dem bestimmte Umstrukturierungsvorgänge -- Fusionen, Spaltungen, Einbringungen von Vermögenswerten und Anteilstäusche -- steuerlich aufgeschoben werden, anstatt sofort steuerpflichtige stille Reserven aufzudecken. Das spanische Neutralitätsregime, geregelt in den Artikeln 76 bis 89 des Körperschaftsteuergesetzes (LIS), setzt das Vorliegen eines wirtschaftlichen Grundes voraus und schließt Vorgänge aus, deren Hauptziel Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung ist.
In der Praxis
Was ist steuerliche Neutralität
Steuerliche Neutralität im Kontext von Unternehmensumstrukturierungen bedeutet, dass der Vorgang keine sofortige Besteuerung der stillen Reserven auslöst, die entstehen, wenn ein Unternehmen Vermögenswerte oder Beteiligungen überträgt. Dieser Grundsatz ist in den Artikeln 76 bis 89 des Gesetzes 27/2014 (LIS) verankert und setzt die Richtlinie 2009/133/EG des Rates über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen und Einbringungen um.
Neutralität bedeutet keine endgültige Steuerbefreiung: Die Gewinne werden aufgeschoben, bis die als Gegenleistung erhaltenen Vermögenswerte oder Beteiligungen später veräußert werden.
Vom Regime erfasste Vorgänge
Das FEAC-Regime gewährt steuerliche Neutralität für folgende Vorgänge, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen:
- Absorptionsfusionen und echte Fusionen
- Vollständige und teilweise Spaltungen
- Einbringungen von Unternehmenszweigen
- Besondere Sacheinlagen von Beteiligungen
- Anteilstäusche
- Universalübertragungen von Aktiva und Passiva
Der wirtschaftliche Grund
Artikel 89.2 LIS verlangt, dass der Vorgang auf wesentlichen wirtschaftlichen Gründen beruht und nicht vorrangig auf Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung abzielt. Das Fehlen eines wirtschaftlichen Grundes aktiviert die Missbrauchsklausel und erlaubt der AEAT, die aufgeschobenen Gewinne rückwirkend zu besteuern. Die Dokumentation der wirtschaftlichen Begründung vor Durchführung des Vorgangs ist bei jeder bedeutsamen Umstrukturierung unerlässlich.
Mitteilung an die AEAT
Der Vorgang muss der AEAT innerhalb der Abgabefrist der KSt-Erklärung des Jahres mitgeteilt werden, in dem er durchgeführt wurde (Art. 89.1 LIS). Eine unterlassene Mitteilung kann zu einer formellen Sanktion führen, verhindert aber nicht die Anwendung des Regimes.