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V2620-14 ·6. Oktober 2014 ·consulta-vinculante Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

Keine IRNR-Quellensteuer auf Tätigkeiten nicht ansässiger Künstler in Marokko oder Leistungen marokkanischer Unternehmen

Eine Stiftung erkundigte sich nach der Pflicht zur Einbehaltung der Quellensteuer auf nicht ansässige Personen (IRNR) bei Künstlern und marokkanischen Unternehmen für Tätigkeiten in Marokko sowie nach der Umsatzsteuerpflicht. Die DGT entschied, dass keine IRNR-Quellensteuer anfällt, wenn nicht ansässige Künstler in Marokko tätig sind, und dass marokkanische Unternehmen nur in ihrem Heimatland steuerpflichtig sind, sofern sie keine Betriebsstätte in Spanien unterhalten.

In 6 Punkten

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.

Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Wie es Betroffene betrifft

Die Entscheidung klärt die steuerliche Behandlung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen und stellt sicher, dass die Quellensteuerpflicht bei Tätigkeiten im Ausland (Marokko) entfällt, sofern keine Betriebsstätte in Spanien vorliegt.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2014-10-06pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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Diese Analyse dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. BM Consulting.
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