Zwei spanische Gesellschafter (A mit 22,5 % und B mit 45 %) einer aufgelösten marokkanischen Tochtergesellschaft fragen nach der Abziehbarkeit von Wertminderungen bei konzerninternen Forderungen sowie nach der steuerlichen Behandlung des Einkommens bei der Auflösung der Tochtergesellschaft. Die DGT unterscheidet: A kann die Wertminderung abziehen, sofern eine der Voraussetzungen des Art. 13.1 LIS erfüllt ist; B kann sie als verbundene Unternehmen (>= 25 %) nur dann abziehen, wenn das Unternehmen X in einem Insolvenzverfahren mit Liquidationsphase ist. Die Auflösung verpflichtet beide dazu, die Differenz zwischen dem erhaltenen Marktwert und dem steuerlichen Wert der annullierten Beteiligung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (Art. 17.8 LIS), wobei negative Einkünfte um die in den vorangegangenen zehn Jahren erhaltenen Dividenden gemindert werden können (Art. 21.8 LIS).
Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.
Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.
Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.
Die steuerliche Behandlung von Wertminderungen bei konzerninternen Forderungen hängt entscheidend von der Beteiligungshöhe und dem Status des Schuldners (Insolvenzverfahren) ab. Zudem führt die Liquidation einer ausländischen Tochtergesellschaft zu steuerpflichtigen Differenzen zwischen Marktwert und Buchwert.
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