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V2462-24 ·5. Dezember 2024 ·consulta-vinculante Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

Der KIF kann bei Kapitalherabsetzungen mit Einlagenrückgewähr weder die EU-Protokollbefreiung noch die Befreiung nach Art. 45.I.A.a) TRLITPAJD geltend machen

Der Europäische Investitionsfonds (KIF), eine Tochtergesellschaft der Europäischen Investitionsbank, fragt an, ob die beabsichtigte Kapitalherabsetzung mit Einlagenrückgewährung in spanischen Unternehmen von der Körperschaftsteuer (ITPAJD) befreit werden kann. Die DGT kommt zu dem Schluss, dass die Befreiung gemäß Artikel 3 des EU-Protokolls über Vorrechte und Immunitäten nur indirekte Steuern auf den Kauf von Waren oder Dienstleistungen für offizielle Zwecke abdeckt, was bei einer Kapitalherabsetzung nicht vorliegt. Zudem findet die subjektive Befreiung nach Artikel 45.I.A.a) TRLITPAJD keine Anwendung, da das Protokoll den steuerlichen Status des KIF nicht dem des Staates gleichstellt.

In 6 Punkten

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.

Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Wie es Betroffene betrifft

Die Entscheidung stellt klar, dass der KIF im Rahmen von gesellschaftsrechtlichen Kapitalmaßnahmen in Spanien nicht von der Körperschaftsteuer befreit ist, da seine steuerliche Stellung nicht mit der des Staates gleichgesetzt wird.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2024-12-05pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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Diese Analyse dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. BM Consulting.
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