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Ein Unternehmen, das Speisen und Getränke bereitstellt, erkundigt sich nach der Abzugsfähigkeit der Vorsteuer aus Einkäufen von Lebensmitteln und Getränken in Supermärkten. Die DGT kommt zu dem Schluss, dass der Art. 96.Uno.3 LIVA den Vorsteuerabzug für den Erwerb von Lebensmitteln und Getränken zwar grundsätzlich ausschließt, die Ausnahmen nach Art. 96.Dos.2 und 3 jedoch den Abzug erlauben, wenn die Güter durch einen im entsprechenden Gewerbe stehenden Unternehmer verarbeitet und gegen Entgelt abgegeben werden, wie es bei einem Gastronomie- oder Restaurationsbetrieb der Fall ist.
Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.
Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.
Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.
Unternehmen im Gastgewerbe können die im Supermarkt gezahlte Mehrwertsteuer auf Lebensmittel und Getränke als Vorsteuer geltend machen, sofern diese für die regelmäßige Erbringung ihrer Dienstleistungen (Verarbeitung und Weiterverkauf) verwendet werden.
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