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Eine Tochtergesellschaft erkundigt sich nach der Abzugsfähigkeit im Körperschaftsteuerrecht (IS) von Aufwendungen für einen mehrjährigen Anreizplan für einen Arbeitnehmer. Der Plan basiert auf dem Wert der Aktien der Muttergesellschaft und wird in bar abgerechnet; die Verbuchung erfolgt gemäß NRV 17 des PGC. Die DGT kommt zu dem Schluss, dass die Aufwendungen nicht im Zeitraum der buchhalterischen Erfassung abzugsfähig sind (Art. 14.3.e LIS), sondern erst in dem Zeitraum, in dem die Vergütung für den Arbeitnehmer fällig wird (Art. 14.5 LIS). Im vorliegenden Fall fallen beide Zeitpunkte auf das Jahr 2022.
Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.
Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.
Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.
Die Entscheidung stellt klar, dass der steuerliche Abzug von Aufwendungen für variable Vergütungen nicht dem Zeitpunkt der buchhalterischen Rückstellung folgt, sondern dem Zeitpunkt der rechtlichen Fälligkeit der Forderung des Arbeitnehmers.
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