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V1779-24 ·17. Juli 2024 ·consulta-vinculante Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

V1779-24: Einkommensteuer – Quellensteuer für Gesellschafter-Geschäftsführer bei unentgeltlicher Bestellung und Vergütung für sonstige Dienstleistungen

Ein Gesellschafter übt das Amt des Geschäftsführers unentgeltlich aus, erbringt jedoch zusätzliche Dienstleistungen für die Gesellschaft, für die er eine Vergütung erhält. Die DGT kommt zu dem Schluss, dass aufgrund der Unentgeltlichkeit des Amtes weder eine Quellensteuer noch eine Zurechnung für dieses Amt erfolgt. Die darüber hinausgehenden Dienstleistungen werden als wirtschaftliche Tätigkeit besteuert: Mit einem Quellensteuersatz von 15 %, sofern der Gesellschafter im RETA registriert ist und die Tätigkeit in der zweiten Sektion des IAE aufgeführt ist; andernfalls als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit mit Quellensteuer gemäß den entsprechenden Tabellen. Die Vergütung muss zum marktüblichen Preis bewertet werden.

In 6 Punkten

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.

Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Wie es Betroffene betrifft

Die Entscheidung klärt die steuerliche Abgrenzung zwischen unentgeltlicher Organstellung und steuerpflichtigen Dienstleistungen, was die korrekte Anwendung der Quellensteuer und die Vermeidung von Fehlern bei der Einstufung von Einkunftsarten bei Gesellschafter-Geschäftsführern sicherstellt.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2024-07-17pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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Diese Analyse dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. BM Consulting.
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