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V1742-24 ·15. Juli 2024 ·consulta-vinculante Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

In Spanien ansässige Person mit Immobilie in Italien: Einkünfte aus Immobilienvermögen in der Einkommensteuer; italienische IMU berechtigt nicht zum Doppelbesteuerungsabzug

Ein in Spanien steueransässiger Eigentümer einer Immobilie in Italien erkundigt sich nach der Besteuerung der daraus resultierenden Einkünfte und der Abziehbarkeit der gezahlten italienischen IMU in der Einkommensteuer (IRPF). Die DGT stellt fest, dass Mieteinnahmen als Einkünfte aus Immobilienvermögen der IRPF unterliegen (unbeschadet der Besteuerung in Italien gemäß Art. 6 des Doppelbesteuerungsabkommens Spanien-Italien). Nicht vermietete Immobilien führen zu einer Einkunftszurechnung (Art. 85 LIRPF). Da die IMU keine Steuer ist, die der IRPF oder der IRNR analog entspricht, ist ein Abzug zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gemäß Art. 80.1 LIRPF nicht zulässig.

In 6 Punkten

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.

Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Wie es Betroffene betrifft

Die Entscheidung stellt klar, dass lokale italienische Immobiliensteuern (IMU) nicht als anrechenbare Steuern zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung in der spanischen Einkommensteuer anerkannt werden können.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2024-07-15pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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Diese Analyse dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. BM Consulting.
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