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Ein in Spanien steueransässiger Eigentümer einer Immobilie in Italien erkundigt sich nach der Besteuerung der daraus resultierenden Einkünfte und der Abziehbarkeit der gezahlten italienischen IMU in der Einkommensteuer (IRPF). Die DGT stellt fest, dass Mieteinnahmen als Einkünfte aus Immobilienvermögen der IRPF unterliegen (unbeschadet der Besteuerung in Italien gemäß Art. 6 des Doppelbesteuerungsabkommens Spanien-Italien). Nicht vermietete Immobilien führen zu einer Einkunftszurechnung (Art. 85 LIRPF). Da die IMU keine Steuer ist, die der IRPF oder der IRNR analog entspricht, ist ein Abzug zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gemäß Art. 80.1 LIRPF nicht zulässig.
Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.
Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.
Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.
Die Entscheidung stellt klar, dass lokale italienische Immobiliensteuern (IMU) nicht als anrechenbare Steuern zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung in der spanischen Einkommensteuer anerkannt werden können.
Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.
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