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V0282-24 ·4. März 2024 ·consulta-vinculante Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

Berufsbildungsstipendien ohne IRPF-Befreiung gelten als Arbeitsentgelt mit 2 % Quellensteuer

Eine gemeinnützige Stiftung erkundigt sich, ob auf Studienbeihilfen für ein Projekt zur Berufsbildung und Arbeitsmarktintegration ein Quellensteuerabzug von 2 % vorzunehmen ist. Die DGT stellt fest, dass die Stipendien, da sie die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht erfüllen, als Arbeitsentgelt gelten und somit der Quellensteuer unterliegen.

In 6 Punkten

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.

Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Wie es Betroffene betrifft

Die Entscheidung stellt klar, dass Stipendien, die nicht die spezifischen gesetzlichen Befreiungskriterien erfüllen, steuerlich als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu behandeln sind, was die Pflicht zur Einbehaltung von Quellensteuern auslöst.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2024-03-04pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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Diese Analyse dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. BM Consulting.
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