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Der Königliche Erlass 365/2026 ändert die durch den Königlichen Erlass 474/2021 an die Autonome Gemeinschaft des Baskenlandes übertragenen Vermögenswerte. Die Übertragung von Immobilien erfolgt ab dem 4. Mai 2026 gemäß der geltenden Gesetzgebung (Art. 10.14, 12 und Übergangsbestimmung 2 des Statuts, Art. 79 des Organischen Gesetzes 1/1979).
Die Justizvollzugsanstalten des Baskenlandes übernehmen ab dem 4. Mai 2026 die Verwaltung der übertragenen Immobilien. Die staatliche Verwaltung stellt die Verwaltung dieser Vermögenswerte ein. Der Wechsel betrifft unmittelbar die Justizvollzugsanstalten des Baskenlandes sowie die mit der Vermögensverwaltung verbundenen Verwaltungsfunktionen (Art. 10.14, 12, Übergangsbestimmung 2 des Statuts, Art. 79 des Organischen Gesetzes 1/1979).
Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.
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