Das Auslieferungsabkommen zwischen Spanien und Jordanien legt die Verpflichtung zur gegenseitigen Auslieferung von Personen zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung von Urteilen fest (Art. 1). Eine Auslieferung erfolgt nur bei Straftaten, die in beiden Rechtsordnungen strafbar sind und eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nach sich ziehen oder bei denen noch eine Reststrafe von mindestens sechs Monaten zu verbüßen ist (Art. 2.1). Das Abkommen regelt zudem zwingende Ablehnungsgründe, wie etwa politischer oder militärischer Natur, sowie die Herausgabe von Tatobjekten (Art. 3 und Art. 15).
Gilt für dieses Profil
art. 1
Für natürliche Personen, die sich in einem der beiden Staaten aufhalten und vom jeweils anderen Staat gesucht werden, erhöht das Abkommen das Auslieferungsrisiko bei gewöhnlichen Straftaten, sofern die Strafschwellen erreicht sind (Art. 1 und 2). Die Justizbehörden beider Länder erhalten ein effektives Instrument der Zusammenarbeit zur Strafverfolgung und Urteilsvollstreckung (Präambel). Im Falle einer Auslieferung ist zudem die Einziehung und Herausgabe von Tatmitteln oder aus der Tat stammenden Gegenständen vorgesehen (Art. 15).
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