Der IX. Bundeskollektivvertrag für den Sektor der Hersteller von Gips, Kalk und Fertigteilen wurde veröffentlicht. Der Vertrag ist bis zum 31. Dezember 2027 gültig und kann verlängert werden. Sein Inkrafttreten erfolgt gemäß den Artikeln 90.2 und 3 des RDL 2/2015 und steht im Zusammenhang mit dem am 16. Februar 2024 veröffentlichten Tarifvertrag (Art. 90.2 und 3, RDL 2/2015).
Gilt für dieses Profil
art. 90.2 y 3, RDL 2/2015
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
art. 90.2 y 3, RDL 2/2015
Gilt für dieses Profil
art. 90.2 y 3, RDL 2/2015
Unternehmen des Gips-, Kalk- und Fertigteilsektors müssen den neuen Bundeskollektivvertrag ab dessen Veröffentlichung anwenden. Die Laufzeit erstreckt sich bis zum 31. Dezember 2027, was einen sicheren Übergang ermöglicht. Der Vertrag ist verlängerbar, was bedeutet, dass die Arbeitsbedingungen bei einer genehmigten Verlängerung in Zukunft angepasst werden können. Es gibt keine unmittelbaren Änderungen der Arbeitsbedingungen, jedoch wird ein rechtlicher Rahmen geschaffen, der künftige Tarifverhandlungen beeinflussen kann.
Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.
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