Die Resolution vom 26. Februar 2026 ordnet die Veröffentlichung der Aufhebungsvereinbarung des Rechtsdekrets-Gesetzes 4/2026 vom 10. Februar an, welches Änderungen beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen in Notlagen vorsah (Art. 1). Die Änderung von Art. 20.1 sowie die Einfügung von Art. 20 ter im konsolidierten Text des Rechtsdekrets-Gesetzes 1/2007 werden hiermit aufgehoben (Art. 2).
Gilt für dieses Profil
art. 1
Gilt für dieses Profil
art. 1
Gilt für dieses Profil
art. 1
Die zuständigen Behörden sind nicht mehr verpflichtet, die Änderungen des RD-Gesetz 4/2026 in Bezug auf die Barrierefreiheit in Notlagen anzuwenden. Für Verbraucher und Nutzer ergeben sich keine Änderungen ihrer Rechte, da der Zustand vor Inkrafttreten des RD-Gesetzes wiederhergestellt wird. Der Dienstleistungs- und Transportsektor unterliegt wieder dem im RDL 1/2007 festgelegten vorherigen Regime (Art. 2).
Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.
Das Steuerrecht-Team überprüft Ihre spezifische Situation.