Der Königliche Erlass 143/2026 ändert Artikel 90 der Verordnung zum RD 145/1996, um eine technische Unterstützungseinheit zur Koordination zwischen den Aufsichtsbehörden für Barrierefreiheit einzurichten. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Einheitlichkeit und Effizienz bei der Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/882 zu verbessern. Die Änderung erfolgt im Rahmen von Artikel 28 des Gesetzes 11/2023 vom 8. Mai.
Esta normativa no afecta directamente al perfil pyme.
Esta normativa no afecta directamente al perfil startup.
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.
Esta normativa no afecta directamente al perfil gran empresa.
Esta normativa no afecta directamente al perfil no residente.
Die Aufsichtsbehörden für Barrierefreiheit müssen eine technische Koordination etablieren, um die einheitliche Anwendung der Barrierefreiheitsanforderungen zu gewährleisten (Art. 90 RD 145/1996). Die Änderung betrifft Unternehmen oder Privatpersonen nicht direkt, beeinflusst jedoch die Art und Weise der Kontrolle und Überwachung öffentlicher Räume. Die technische Koordination soll Inkonsistenzen bei der Bewertung der Barrierefreiheit reduzieren.
Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.
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