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BOE-A-2026-3798 ·18. Februar 2026 ·Resolución Mittlere Auswirkung
Arbeitsrecht

Swiftair muss den Kollektivvertrag für Wartungspersonal ab dem 1. Januar 2025 anwenden

Der Kollektivvertrag für das Wartungspersonal der Swiftair, SA wurde durch Beschluss der Generaldirektion für Arbeit registriert und veröffentlicht. Der Vertrag gilt vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028 und ist verlängerbar. Seine Anwendung ergibt sich aus den Artikeln 90.2 und 3 des Arbeitsstatutgesetzes (Estatuto de los Trabajadores), in der Fassung des Königlichen Rechtsdekrets Legislativen 2/2015, und unterliegt der Regelung des Königlichen Dekrets 713/2010 vom 28. Mai.

In 3 Punkten

  1. Der Vertrag gilt ab dem 1. Januar 2025 (art. 90.2 y 3 Ley del Estatuto de los Trabajadores)
  2. Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2028 (disposición final)
  3. Regelung gemäß Königlichem Dekret 713/2010 (Real Decreto 713/2010)

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil pyme.

Esta normativa no afecta directamente al perfil startup.

Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Gilt für dieses Profil

  • Empresa Swiftair, SA
  • Personal técnico de mantenimiento

resolución

Esta normativa no afecta directamente al perfil no residente.

Wie es Betroffene betrifft

Das Wartungspersonal von Swiftair unterliegt ab dem 1. Januar 2025 den Bedingungen des neuen Kollektivvertrags. Das Unternehmen muss die im Vertrag festgelegten Arbeitsbedingungen, einschließlich Löhne, Arbeitszeiten und Sozialleistungen, gewährleisten. Die Laufzeit beträgt 4 Jahre, ist verlängerbar und enthält im Text kein fest definiertes Enddatum für die Verlängerungen.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2026-02-18pubVeröffentlichung im BOE
2025-01-01vigorInkrafttreten (art. 90.2 y 3 Ley del Estatuto de los Trabajadores)
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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