Die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliche Beurkundung bestätigt, dass Grundbuchverwalter vor der Zuweisung einer Registrierungsnummer für Kurzzeitvermietungen (Art. 10 R.D. 1312/2024) prüfen müssen, ob hinderliche Elemente vorliegen, wie etwa Verbote in der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer. In diesem Fall wird die Aussetzung der Zuweisung bestätigt, da die Satzung der Immobilie Aktivitäten untersagte, die den Komfort der Bewohner beeinträchtigen könnten (Art. 9.2.a R.D. 1312/2024). Die Regelung zielt darauf ab, sicherzustellen, dass das zentrale Mietregister die Autonomie der Wohnungseigentümergemeinschaften gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz respektiert.
Gilt für dieses Profil
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art. 10 R.D. 1312/2024
Für Eigentümer, die Wohnungen touristisch vermieten möchten, verhindert das Vorhandensein einschränkender Klauseln in der Gemeinschaftsordnung die Erlangung der für einen legalen Betrieb erforderlichen Registrierungsnummer (Art. 10 R.D. 1312/2024). Für die Wohnungseigentümergemeinschaften wird deren Befugnis bekräftigt, die Nutzung der Wohnungen durch ihre Satzung einzuschränken, welche der Grundbuchverwalter prüfen muss (Art. 10 R.D. 1312/2024). Die Nichtbeachtung dieser satzungsgemäßen Beschränkungen stellt ein Hindernis für das zentrale Registrierungsverfahren dar.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Verificar que los estatutos de la comunidad de propietarios no prohíban el uso turístico antes de solicitar el número de registro | art. 10 R.D. 1312/2024 |
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