Das Gesetz 8/2025 ändert die einzige Übergangsbestimmung des Gesetzes 13/2003 vom 4. April durch die Aufnahme der neuen Zusatzbestimmungen 7 und 8. Diese Änderung legt ein neues Übergangsregime für den Betrieb der Volkshochschulen fest, wobei eine Frist von drei Monaten für die Umsetzung vorgesehen ist (Art. 47.1 des Statuts sowie die Zusatzbestimmungen 7 und 8).
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Die Bildungsverwaltungen der Kanarischen Inseln müssen ihr Übergangsregime für den Betrieb der Volkshochschulen innerhalb einer Frist von drei Monaten anpassen. Bildungseinrichtungen, die nach dem Modell der Volkshochschulen arbeiten, müssen ihre Zulassungs- und akademischen Verwaltungsprozesse überprüfen. Die Änderung betrifft unmittelbar jene Institutionen, die dem bisherigen Regime des Gesetzes 13/2003 unterliegen (Art. 47.1 des Statuts).
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Actualizar el registro de jornada laboral en las universidades populares | disposiciones adicionales 7 | 3 meses desde la entrada en vigor |
| Verificar el cumplimiento del registro de jornada para evitar multas | disposiciones adicionales 8 | 3 meses desde la entrada en vigor |
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