Der Königliche Erlass 69/2026 hebt die Zusatzbestimmung 3 des RD 159/2023 auf, welche Aspekte des Tierschutzes in landwirtschaftlichen Betrieben und der Aquakultur regelte. Diese Änderung zielt darauf ab, die Vorschriften zum Tierschutz zu aktualisieren und zu vereinfachen, um sie an das allgemeine Tierschutzregime der Verordnung (EU) 2017/625 anzupassen. Die Aufhebung erfolgt gemäß Art. 4.1 des RD 69/2026 und Art. 6 des RD 717/2024.
Gilt für dieses Profil
art. 4.1
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
art. 4.1
Landwirtschaftliche und aquakulturelle Betriebe, die unter dem RD 159/2023 operieren, verlieren die Zusatzbestimmung 3, die zuvor spezifische Anforderungen an den Tierschutz festlegte. Diese Änderung betrifft unmittelbar die Betriebsverantwortlichen, die diese Anforderungen erfüllen mussten. Die Gesundheitsbehörden müssen ihre Register und Überprüfungen auf Grundlage der neuen Rechtslage aktualisieren. Die Änderung führt keine neuen Fristen oder Verpflichtungen ein, modifiziert jedoch den maßgeblichen Rechtsrahmen.
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