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Die Resolution vom 26. Januar 2026 veröffentlicht einen Nachtrag zum Kollektivvertrag für die Reinigung von Gebäuden und Räumlichkeiten, der am 8. Mai 2013 verabschiedet wurde. Die Änderungen treten mit dem Datum der Veröffentlichung in Kraft und müssen von den betroffenen Unternehmen innerhalb einer Frist von 30 Tagen umgesetzt werden (Art. 90.2 und 3 LST, RDL 2/2015, Real Decreto 713/2010).
Gilt für dieses Profil
art. 90.2 y 3 LST
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
art. 90.2 y 3 LST
Unternehmen des Sektors der Gebäudereinigung sind verpflichtet, ihre Arbeitsbedingungen gemäß dem neuen Inhalt des Kollektivvertrags anzupassen. Die 30-tägige Frist zur Umsetzung der Änderungen birgt das Risiko von Verstößen, falls nicht rechtzeitig gehandelt wird. Für die Arbeitnehmer ergeben sich keine unmittelbaren Änderungen, jedoch werden die Arbeitsbedingungen gemäß der neuen Vereinbarung angepasst.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Incorporar las modificaciones del convenio colectivo en un plazo de 30 días | art. 90.2 y 3 LST | 30 días desde la publicación |
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