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BOE-A-2026-2070 ·28. Januar 2026 ·orden Mittlere Auswirkung
Arbeitsrecht

KMU und Selbstständige: 3-Monats-Frist für Digitalisierungsförderungen

Die Verordnung TDF/39/2026 ändert die Verordnung ETD/1498/2021 und legt eine Frist von 3 Monaten ab Inkrafttreten für die Beantragung von Digitalisierungshilfen fest. Diese Frist gilt für KMU, Kleinstunternehmen und Selbstständige. Die Antragstellung muss über das in der Verordnung ETD/1498/2021 festgelegte Verwaltungsverfahren erfolgen (Art. 4, 6 und 28).

In 2 Punkten

  1. 3-Monats-Frist für die Beantragung von Digitalisierungsförderungen (art. 4, 6 y 28 de la Orden ETD/1498/2021)
  2. Gilt für KMU, Kleinstunternehmen und Selbstständige (art. 4, 6 y 28 de la Orden ETD/1498/2021)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Empresas con menos de 249 trabajadores
  • En el ámbito de digitalización de sus operaciones

art. 4, 6 y 28 de la Orden ETD/1498/2021

Gilt für dieses Profil

  • Personas en situación de autoempleo
  • Con actividad digitalizada o planificada

art. 4, 6 y 28 de la Orden ETD/1498/2021

Wie es Betroffene betrifft

KMU und Selbstständige müssen ihre Anträge auf Digitalisierungsförderung innerhalb von 3 Monaten einreichen, um den Anspruch auf die Subvention nicht zu verlieren. Unternehmen, die diese Frist versäumen, erhalten keinen Zugang zu den Fördermitteln des Programms Kit Digital. Die Frist gilt nicht für Unternehmen, die nicht im Bereich der Digitalisierung ihrer Betriebsabläufe tätig sind (Art. 4, 6 und 28).

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Presentar solicitud de ayuda para digitalización dentro de 3 meses art. 4, 6 y 28 de la Orden ETD/1498/2021 3 meses desde entrada en vigor

Zeitlinie

2026-01-28pubVeröffentlichung im BOE
2026-05-03vigorInkrafttreten (disposicion final de la Orden TDF/39/2026)
Betroffene Sektoren
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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