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BOE-A-2026-18998 ·11. September 2026 ·Königliches Dekret Geringe Auswirkung
Verwaltungsrecht

Generalrat für Berufsbildung: Anpassung der Geschäftsordnung an das Organische Gesetz 3/2022

Durch den Königlichen Erlass 722/2026 wird die Geschäftsordnung des Generalrats für Berufsbildung geändert, um sie mit dem Organischen Gesetz 3/2022 und dem Königlichen Erlass 659/2023 in Einklang zu bringen. Die Reform aktualisiert die Rechtsverweise, stärkt die Effizienz des Sekretariats des Rats und legt fest, dass die Leitung des Sekretariats eine Beamtenstellung erfordert (Art. 13). Zudem werden die Kompetenzen des Sekretariats sowie die Notwendigkeit einer Stellvertretung definiert (Art. 14).

In 3 Punkten

  1. Das Sekretariat des Rats muss durch Beamte mit mindestens der Gehaltsgruppe 28 der zuständigen Abteilung ausgeübt werden, Art. 13 (art. 13)
  2. Das Sekretariat ist die alleinige Empfängerin der Mitteilungen der Beisitzer an den Rat, Art. 14.2 (art. 14.2)
  3. Es wird die Verpflichtung zur Benennung einer Stellvertretung mit demselben Mindestrang wie der Inhaber festgelegt, Art. 14.3 (art. 14.3)

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil kmu.

Esta normativa no afecta directamente al perfil selbstständige.

Esta normativa no afecta directamente al perfil großunternehmen.

Wie es Betroffene betrifft

Die Norm erlegt keine administrativen Lasten auf und beeinträchtigt weder die Rechte von Unternehmen noch die von Bürgern, da sie sich auf die interne Organisation des Beteiligungs- und Beratungsgremiums des Berufsbildungssystems konzentriert (Erwägungsgründe). Für Verwaltungen und Verbände gewährleistet die Änderung eine höhere rechtliche und operative Kohärenz bei der Kommunikation mit dem Rat (Art. 14.2).

Zeitlinie

2026-09-11pubVeröffentlichung im BOE
2026-09-12vigorInkrafttreten (fecha_vigencia (indice oficial del BOE))
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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