Diese Verordnung legt die technischen Bedingungen, versicherbaren Güter und Erträge für die Versicherung von Trockenfruchtbetrieben im Rahmen des 47. Kombinierten Agrarversicherungsplans fest. Abgedeckt sind Sorten von Karob, Mandel, Hasel, Walnuss, Pecan und Pistazie (Art. 1.1) sowie spezifische Bewässerungsanlagen (Art. 1.3). Die Regelung schließt Versuchsflächen, Eigenverbrauch, Einzelbäume, verlassene Parzellen sowie Mandelproduktionen in sehr frühen Altersstufen explizit aus (Art. 1.4).
Gilt für dieses Profil
art. 1.1
Gilt für dieses Profil
art. 1.1
Für Trockenfruchtbauern definiert die Norm, welche Plantagen und Bewässerungsanlagen (Kopfstationen und Netz) geschützt werden können, wobei für die Versicherung von Anlagen die gleichzeitige Versicherung von Produktion und Plantage vorgeschrieben ist (Art. 1.3). Mandelproduzenten müssen besonders vorsichtig sein, da Produktionen von Bäumen im Alter von 1, 2 und 3 Jahren im Trockenbau sowie im Alter von 1 und 2 Jahren im Bewässerungsbau von der Deckung ausgeschlossen sind (Art. 1.4.e). Zudem verliert jede Parzelle, die von offiziell erklärten Schädlingen oder Krankheiten betroffen ist, den Versicherungsschutz (Art. 1.4.f).
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Verificar que las edades de las plantaciones de almendro cumplen los umbrales de cobertura | art. 1.4.e | |
| Contratar conjuntamente producción, plantación e instalaciones para asegurar el riego | art. 1.3 |
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