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BOE-A-2026-17873 ·17. August 2026 ·orden Hohe Auswirkung
Förderrecht

Erzeuger von Trockenfrüchten: Bedingungen und versicherbare Güter für den 47. Kombinierten Agrarversicherungsplan

Diese Verordnung legt die technischen Bedingungen, versicherbaren Güter und Erträge für die Versicherung von Trockenfruchtbetrieben im Rahmen des 47. Kombinierten Agrarversicherungsplans fest. Abgedeckt sind Sorten von Karob, Mandel, Hasel, Walnuss, Pecan und Pistazie (Art. 1.1) sowie spezifische Bewässerungsanlagen (Art. 1.3). Die Regelung schließt Versuchsflächen, Eigenverbrauch, Einzelbäume, verlassene Parzellen sowie Mandelproduktionen in sehr frühen Altersstufen explizit aus (Art. 1.4).

In 3 Punkten

  1. Versicherbar: Karob, Mandel, Hasel, Walnuss, Pecan und Pistazie (Art. 1.1) (art. 1.1)
  2. Ausschluss von Mandeln: 1, 2 und 3 Jahre im Trockenbau; 1 und 2 Jahre im Bewässerungsbau (Art. 1.4.e) (art. 1.4.e)
  3. Verpflichtung: Zur Versicherung von Anlagen ist die Versicherung von Produktion und Plantage zwingend erforderlich (Art. 1.3) (art. 1.3)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Explotaciones agrarias de frutos secos que cumplan las condiciones técnicas

art. 1.1

Gilt für dieses Profil

  • Explotaciones de frutos secos (algarrobo, almendro, avellano, nogal, pacano o pistacho)
  • Que la producción sea susceptible de recolección en el periodo de garantía

art. 1.1

Wie es Betroffene betrifft

Für Trockenfruchtbauern definiert die Norm, welche Plantagen und Bewässerungsanlagen (Kopfstationen und Netz) geschützt werden können, wobei für die Versicherung von Anlagen die gleichzeitige Versicherung von Produktion und Plantage vorgeschrieben ist (Art. 1.3). Mandelproduzenten müssen besonders vorsichtig sein, da Produktionen von Bäumen im Alter von 1, 2 und 3 Jahren im Trockenbau sowie im Alter von 1 und 2 Jahren im Bewässerungsbau von der Deckung ausgeschlossen sind (Art. 1.4.e). Zudem verliert jede Parzelle, die von offiziell erklärten Schädlingen oder Krankheiten betroffen ist, den Versicherungsschutz (Art. 1.4.f).

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Verificar que las edades de las plantaciones de almendro cumplen los umbrales de cobertura art. 1.4.e
Contratar conjuntamente producción, plantación e instalaciones para asegurar el riego art. 1.3

Häufige Fragen

Kann ich meine Bewässerungsanlagen unabhängig versichern?
Nein, um die Anlagen (Kopfstationen und Bewässerungsnetz) zu versichern, ist es obligatorisch, auch die gesamte Produktion und die Plantage zu versichern (Art. 1.3).
Was passiert, wenn meine Mandelparzelle noch sehr jung ist?
Mandelproduktionen von 1, 2 und 3 Jahren im Trockenbau sowie von 1 und 2 Jahren im Bewässerungsbau sind von der Deckung ausgeschlossen (Art. 1.4.e).
Sind Parzellen, die von einem Schädling befallen sind, versichert?
Nein, Parzellen oder Teile davon, die von einer durch die zuständige Behörde offiziell erklärten Krankheit oder einem Schädling betroffen sind, sind ausgeschlossen (Art. 1.4.f).

Zeitlinie

2026-08-17pubVeröffentlichung im BOE
Betroffene Sektoren
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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