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BOE-A-2026-16653 ·31. Juli 2026 ·Ley Hohe Auswirkung
Arbeitsrecht

Berufsträger mit Kammerzwang: Änderung des Regimes der alternativen Versorgungswerke in der Sozialversicherung

Das Gesetz 2/2026 ändert das Gesetzbuch 8/2015, um die Behandlung der in den Zusatzbestimmungen 18. und 19. des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geregelten alternativen Versorgungswerke anzupassen. Die Norm überprüft den historischen und rechtlichen Rahmen für die Eingliederung von Freiberuflern mit obligatorischer Kammerzugehörigkeit. Diese wechselten von einem System der freiwilligen und kollektiven Integration zu einer obligatorischen und individuellen Eingliederung in das System der selbstständigen Arbeitnehmer (RETA) (Art. Präambel I).

In 2 Punkten

  1. Die Eingliederung in das System der selbstständigen Arbeitnehmer ist für beruflich tätige Personen mit Kammerzwang obligatorisch und individuell (Art. Präambel I). (art. Preámbulo I)
  2. Fortbestand der Vorsorgeeinrichtungen für Kammern, die sich für eine private Absicherung entschieden haben (Art. Präambel I). (art. Preámbulo I)

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil pyme.

Esta normativa no afecta directamente al perfil startup.

Gilt für dieses Profil

  • Profesionales liberales que para el ejercicio de su profesión necesiten estar inscritos en un colegio profesional

art. Preámbulo I

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Esta normativa no afecta directamente al perfil gran empresa.

Esta normativa no afecta directamente al perfil no residente.

Wie es Betroffene betrifft

Für beruflich tätige Personen mit Kammerzwang betrifft die Norm deren Eingliederung in die Sozialversicherung, wobei die Unterscheidung zwischen Personen im System der selbstständigen Arbeitnehmer und jenen, die in alternativen Versorgungswerken verbleiben, gewahrt bleibt (Art. Präambel I). Die durch das Gesetz über freie Versorgungswerke von 1941 geregelten Vorsorgeeinrichtungen bleiben als Instrument der privaten Absicherung für jene Kammern bestehen, die diesen Weg gewählt haben (Art. Präambel I). Die wesentliche Auswirkung liegt in der Konsolidierung des durch das Gesetz 30/1995 für diese Gruppen festgelegten Modells der obligatorischen und individuellen Eingliederung.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Häufige Fragen

Wie erfolgt die Eingliederung von Freiberuflern in die Sozialversicherung?
Die Eingliederung erfolgt obligatorisch und individuell im System der selbstständigen Arbeitnehmer, es sei-au die Berufskammer hat sich für ein Vorsorgewerk entschieden (Art. Präambel I).
Was geschieht mit den Vorsorgeeinrichtungen der Berufskammern?
Diese bleiben als Instrumente der privaten Absicherung für die Mitglieder jener Kammern bestehen, die sich nach der gesetzlichen Entwicklung für deren Beitritt entschieden haben (Art. Präambel I).

Zeitlinie

2026-07-31pubVeröffentlichung im BOE
Betroffene Sektoren
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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