Das Gesetz 2/2026 ändert das Gesetzbuch 8/2015, um die Behandlung der in den Zusatzbestimmungen 18. und 19. des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geregelten alternativen Versorgungswerke anzupassen. Die Norm überprüft den historischen und rechtlichen Rahmen für die Eingliederung von Freiberuflern mit obligatorischer Kammerzugehörigkeit. Diese wechselten von einem System der freiwilligen und kollektiven Integration zu einer obligatorischen und individuellen Eingliederung in das System der selbstständigen Arbeitnehmer (RETA) (Art. Präambel I).
Esta normativa no afecta directamente al perfil pyme.
Esta normativa no afecta directamente al perfil startup.
Gilt für dieses Profil
art. Preámbulo I
Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.
Esta normativa no afecta directamente al perfil gran empresa.
Esta normativa no afecta directamente al perfil no residente.
Für beruflich tätige Personen mit Kammerzwang betrifft die Norm deren Eingliederung in die Sozialversicherung, wobei die Unterscheidung zwischen Personen im System der selbstständigen Arbeitnehmer und jenen, die in alternativen Versorgungswerken verbleiben, gewahrt bleibt (Art. Präambel I). Die durch das Gesetz über freie Versorgungswerke von 1941 geregelten Vorsorgeeinrichtungen bleiben als Instrument der privaten Absicherung für jene Kammern bestehen, die diesen Weg gewählt haben (Art. Präambel I). Die wesentliche Auswirkung liegt in der Konsolidierung des durch das Gesetz 30/1995 für diese Gruppen festgelegten Modells der obligatorischen und individuellen Eingliederung.
Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.
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