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BOE-A-2026-15674 ·18. Juli 2026 ·Vereinbarung Geringe Auswirkung
Verwaltungsrecht

Spanien und Vereinigtes Königreich: Koordinierung der Sozialversicherung mit Gibraltar durch neue Verbindungsstellen

Dieses Verwaltungsabkommen legt die praktischen Modalitäten für die Anwendung des Protokolls zur Koordinierung der Sozialversicherung zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Gibraltar fest. Es definiert die Verbindungsstellen, die für die Ausstellung von Dokumenten, den Informationsaustausch und die Beilegung von Konflikten zuständig sind (Art. 1.2). Das Abkommen ist in den Rahmen des am 14. Juli 2026 veröffentlichten Abkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich integriert (Ref. BOE-Index).

In 2 Punkten

  1. Das INSS fungiert als Verbindungsstelle für die meisten Systeme und Leistungen (Art. 1.2.a.i). (art. 1.2.a.i)
  2. Die Tesorería General de la Seguridad Social verwaltet die Bestimmung des anwendbaren Rechts und die Beitragsrückforderung (Art. 1.2.a.v). (art. 1.2.a.v)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Empresas con trabajadores que coticen en regímenes sujetos a la coordinación con Gibraltar

art. 1.2

Gilt für dieses Profil

  • Trabajadores o beneficiarios con vínculos de seguridad social entre España y Gibraltar

art. 1.2

Wie es Betroffene betrifft

Für Arbeitnehmer und Leistungsempfänger mit Verbindungen zwischen Spanien und Gibraltar gewährleistet das Abkommen die operative Handhabung bei der Verwaltung von Leistungen und der Bestimmung des anwendbaren Rechts. Die spanischen Behörden (INSS, ISM, DGOSS, SEPE und Tesorería General) fungieren je nach Sozialversicherungssystem als spezifische Ansprechpartner (Art. 1.2). Dies erleichtert die Beitragsrückforderung sowie die Unterstützung bei Entschädigungsverfahren.

Zeitlinie

2026-07-18pubVeröffentlichung im BOE
2026-06-25vigorInkrafttreten (fecha_vigencia (indice oficial del BOE))
Betroffene Sektoren
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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