Im Zentralen Verwaltungsgerichtshof für Vergaberechtsbeschwerden wird eine Kammer eingerichtet, die für besondere Rechtsbehelfe im öffentlichen Auftrag zuständig ist. Die Zuständigkeit erstreckt sich auf Akte von Vergabestellen der allgemeinen Staatsverwaltung sowie von sieben Autonomen Gemeinschaften und zudem auf Ceuta und Melilla, sofern entsprechende Vereinbarungen vorliegen (Art. 1). Der Anwendungsbereich definiert sich nach Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes 9/2017, letzter Absatz (Art. 1 Abs. 2).
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Die öffentlichen Verwaltungen, die Vergaben in den genannten Gemeinschaften durchführen, müssen ihre Rechtsbehelfsverfahren vor dem neuen Gericht organisieren. Auftragnehmer und betroffene Parteien können besondere Rechtsbehelfe bei diesem Organ einlegen. Es ergeben sich keine Änderungen bei Fristen oder Kosten, jedoch wird der Rechtsweg durch eine größere territoriale Abdeckung erweitert (Art. 1).
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