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Dieser Königliche Erlass genehmigt die reguläre Kapazität des Schutzsystems für unbegleitete minderjährige Ausländer in den autonomen Gemeinschaften gemäß der Zusatzbestimmung 11 des Organischen Gesetzes 4/2000. Die Maßnahme tritt am 4. Juli 2026 in Kraft und ist im Rahmen der sozialen Unterstützung für Ausländer angesiedelt. Im Text werden weder Fristen noch Implementierungsmechanismen spezifiziert.
Die autonomen Gemeinschaften müssen ihr Betreuungssystem für unbegleitete minderjährige Ausländer organisieren, mit der Verpflichtung, ab dem 4. Juli 2026 reguläre Kapazitäten bereitzustellen (Art. 1). Die regionalen Verwaltungen übernehmen die direkte Verantwortung für den Schutz und die Betreuung dieser Minderjährigen. Die Anzahl des benötigten Personals oder der Ressourcen sowie das Bewertungsverfahren werden nicht näher spezifiziert.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Establecer capacidad ordinaria para tutela de menores extranjeros no acompañados | art. 1 | desde el 4 de julio de 2026 |
| Cumplir con la disposición adicional 11 de la Ley Orgánica 4/2000 | disposicion adicional 11 Ley Orgánica 4/2000 |
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