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BOE-A-2026-14313 ·1. Juli 2026 ·Resolución Geringe Auswirkung
Steuerrecht

Geschäftsführer inaktiver Gesellschaften: Löschung von Registerblättern durch Privatdokumente nicht möglich

Die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliche Glaubwürdigkeit bestätigt, dass die Löschung und Schließung von Handelsregisterblättern nicht allein auf der Grundlage von Privatdokumenten oder dem Vorbringen mangelnder Geschäftstätigkeit (Art. 326 des Hypothekengesetzes) erfolgen kann. Der Beschwerdeführer beabsichtigte, die Registerblätter von drei Gesellschaften unter Berufung auf die Auflösung wegen Inaktivität und fehlender Vermögenswerte zu schließen, doch die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, öffentliche Urkunden vorzulegen, die den Anforderungen des Kapitalgesellschaftsgesetzes entsprechen, um solche Eintragungen vorzunehmen.

In 2 Punkten

  1. Unmöglichkeit der Löschung von Registerblättern ohne die nach dem Kapitalgesellschaftsgesetz erforderlichen Urkunden (art. 326 Ley Hipotecaria)
  2. Mangelnde Geschäftstätigkeit und der Widerruf der Steuernummer entbinden nicht von der Notwendigkeit öffentlicher Urkunden für Eintragungen (Hechos I)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Sociedades con hojas registrales cerradas por falta de depósito de cuentas
  • Sociedades con NIF revocado

Hechos I

Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.

Wie es Betroffene betrifft

Für Geschäftsführer von Gesellschaften in einer Situation der Inaktivität oder faktischen Auflösung bestätigt diese Entscheidung, dass der Status eines „geschlossenen Registerblatts“ oder eines widerrufenen NIF keine registerrechtliche Schließung durch einfache Verwaltungswege oder Privatdokumente ermöglicht. Geschäftsführer müssen öffentliche Urkunden vorlegen, die die Auflösung und Liquidation gemäß dem Kapitalgesellschaftsgesetz nachweisen, um eine „Versteinerung“ ihrer registerrechtlichen Situation und die Unmöglichkeit notarieller Handlungen zu vermeiden.

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Aportar títulos públicos que acrediten la disolución y liquidación para solicitar el cierre de hojas art. 326 Ley Hipotecaria

Zeitlinie

2026-07-01pubVeröffentlichung im BOE
Betroffene Sektoren
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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