Der Königliche Erlass 519/2026 ändert die Artikel 10, 21 und 24 der Verordnung über den Internationalisierungsfonds für Unternehmen. Es wird eine neue Bedingung für die Teilnahme am Exportprogramm festgelegt (Art. 10). Zudem wird das Kriterium für die Förderfähigkeit von Unternehmen, die internationale Handelsaktivitäten ausüben, erweitert (Art. 21). Für die Anpassung der Antragsverfahren wird eine Frist von drei Monaten gesetzt (Art. 24).
Gilt für dieses Profil
art. 10
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
Unternehmen, die am Exportprogramm teilnehmen, müssen die neue Bedingung der internationalen Handelsaktivität innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten erfüllen (Art. 10). Die Anpassungsfrist beträgt drei Monate ab Veröffentlichung (Art. 24). Die Verwaltungen des Instituto de Crédito Oficial müssen ihre Datenbanken aktualisieren, um das neue Förderfähigkeitsschema zu berücksichtigen (Art. 21).
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Verificar cumplimiento de actividad comercial internacional en el programa de exportación | art. 10 | 3 meses desde entrada en vigor |
| Actualizar procesos de solicitud para cumplir con la nueva normativa | art. 24 | 3 meses desde entrada en vigor |
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