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Die Norm ändert die Zusatzbestimmung 106 des Gesetzes 31/2022, um außerordentliche und ergänzende Kredite im System der Betreuung Abhängiger einzuführen. Diese Aktualisierung tritt gemäß der Schlussbestimmung 3 am 1. Juli 2026 in Kraft. Die Änderung betrifft unmittelbar die für die Sozialhilfe und Sozialdienste zuständigen Verwaltungen.
Die zuständigen öffentlichen Verwaltungen für Sozialhilfe und Betreuung Abhängiger müssen ihre Budgets und Finanzpläne anpassen, um die außerordentlichen und ergänzenden Kredite aufzunehmen. Die Anwendungsfrist beginnt am 1. Juli 2026. Das Finanzsystem des Instituts für Senioren und Sozialdienste wird entsprechend der neuen Budgetzuweisung restrukturiert. Es ergeben sich keine direkten Auswirkungen für Privatpersonen oder Unternehmen.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Incorporar créditos extraordinarios y suplementarios en los planes financieros de atención a la dependencia | disposición adicional 106 de la Ley 31/2022 | desde el 1 de julio de 2026 |
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