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Durch den Königlichen Erlass 492/2026 wird der RD 668/2025 dahingehend geändert, dass der Spanische Verband der Gemeinden und Provinzen seinen Ausführungsplan für die Subvention innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten vorlegen muss (Art. 4.1). Diese Anforderung ersetzt die bisher nicht näher spezifizierte Frist. Ziel ist es, eine klare und strukturierte Durchführung des mobilen Teleassistenzdienstes für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu gewährleisten.
Der Spanische Verband der Gemeinden und Provinzen muss innerhalb von 30 Tagen einen Ausführungsplan für die Subvention erstellen und vorlegen (Art. 4.1). Diese Frist wirkt sich unmittelbar auf seine Management- und Planungskapazitäten aus. Für die am Dienst beteiligten Kommunalverwaltungen ergeben sich keine Änderungen, sie müssen jedoch sicherstellen, dass der Ausführungsplan mit den Kriterien des RD 668/2025 übereinstimmt. Für andere Akteure des Sektors ergeben sich keine Auswirkungen.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Presentar el plan de ejecución de la subvención en 30 días desde la entrada en vigor | art. 4.1 | 30 días desde entrada en vigor |
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