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BOE-A-2026-13204 ·18. Juni 2026 ·Real Decreto Mittlere Auswirkung
Förderrecht

Spanischer Gemeindeverband muss Ausführungsplan der Subvention innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten vorlegen

Durch den Königlichen Erlass 492/2026 wird der RD 668/2025 dahingehend geändert, dass der Spanische Verband der Gemeinden und Provinzen seinen Ausführungsplan für die Subvention innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten vorlegen muss (Art. 4.1). Diese Anforderung ersetzt die bisher nicht näher spezifizierte Frist. Ziel ist es, eine klare und strukturierte Durchführung des mobilen Teleassistenzdienstes für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu gewährleisten.

In 2 Punkten

  1. Der Verband muss den Ausführungsplan innerhalb von 30 Tagen vorlegen (art. 4.1)
  2. Der Plan muss die Struktur des mobilen Teleassistenzdienstes enthalten (art. 6)

Wie es Betroffene betrifft

Der Spanische Verband der Gemeinden und Provinzen muss innerhalb von 30 Tagen einen Ausführungsplan für die Subvention erstellen und vorlegen (Art. 4.1). Diese Frist wirkt sich unmittelbar auf seine Management- und Planungskapazitäten aus. Für die am Dienst beteiligten Kommunalverwaltungen ergeben sich keine Änderungen, sie müssen jedoch sicherstellen, dass der Ausführungsplan mit den Kriterien des RD 668/2025 übereinstimmt. Für andere Akteure des Sektors ergeben sich keine Auswirkungen.

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Presentar el plan de ejecución de la subvención en 30 días desde la entrada en vigor art. 4.1 30 días desde entrada en vigor

Zeitlinie

2026-06-18pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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