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BOE-A-2026-13181 ·17. Juni 2026 ·Resolución Geringe Auswirkung
Steuerrecht

Unternehmen mit Drittkontrolle: Die Generaldirektion kann die Entscheidung der AEAT über das Kontrollverhältnis zur Aufhebung von Verfügungsverboten nicht überprüfen

Die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliche Glaubwürdigkeit stellt fest, dass der Registergerichtsbarkeit nicht die Kompetenz zukommt, die vorangegangene Entscheidung der Verwaltung (AEAT) bezüglich des Vorliegens der gesetzlichen Anforderungen an ein Kontrollverhältnis (Art. 170.6 LGT) zu überprüfen oder darüber zu entscheiden. Im vorliegenden Fall wurde die einstweilige Eintragung eines Verfügungsverbots über Grundstücke der Peserlim S.L. aufrechterhalten, welches aus den Schulden ihres Gesellschafters Euroinversiones TMP 2012, S.L. resultiert, da das Kontrollverhältnis als nachgewiesen galt (Sachverhalt I).

In 2 Punkten

  1. Der Registergericht kann die Entscheidung der Verwaltung über das Vorliegen eines Kontrollverhältnisses nicht überprüfen (Hechos II)
  2. Die Anordnung muss die Einzelheiten des Kontrollverhältnisses enthalten, um den Anforderungen des Art. 170.6 LGT zu entsprechen (Hechos II)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Empresas que actúen como titulares registrales de fincas con anotaciones de prohibición de disponer por deudas de socios o controladas

Hechos I

Gilt für dieses Profil

  • Empresas con estructuras de control que puedan ser objeto de medidas cautelares de la AEAT sobre activos de terceros

Hechos I

Wie es Betroffene betrifft

Die Entscheidung bestätigt die strikte Trennung der Zuständigkeiten zwischen der Steuerverwaltung und dem Grundbuchamt, wodurch die Entscheidung der AEAT über Kontrollverhältnisse für das Register bindend bleibt.

Zeitlinie

2026-06-17pubVeröffentlichung im BOE
Betroffene Sektoren
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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