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Das Foralgesetz 8/2026 vom 20. Mai bekräftigt die Verpflichtung der autonomen Gemeinschaften zur Vorlage von Gesamtrechnungsabschlüssen gemäß den Artikeln 123 und 130 des Foralgesetzes 13/2007. Diese Verpflichtung leitet sich aus der allgemeinen Rechtsnorm ab und findet auf Navarra Anwendung, dessen Vorlage im BON Nr. 106 vom 2. Juni 2026 erfolgen muss. Die Frist für die Einreichung beträgt drei Monate ab der Veröffentlichung im BOE.
Die autonomen Gemeinschaften, insbesondere Navarra, müssen ihre Gesamtrechnungsabschlüsse innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung im BOE vorlegen. Diese Frist hat direkte Auswirkungen auf das Finanzmanagement und die steuerliche Transparenz. Die Einreichung muss gemäß dem Foralgesetz 13/2007, Artikeln 123 und 130, im BON Nr. 106 vom 2. Juni 2026 erfolgen.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Presentar cuentas generales conforme a artículos 123 y 130 de la Ley Foral 13/2007 | art. 123 y 130 Ley Foral 13/2007 | 3 meses desde la publicación en el BOE |
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