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BOE-A-2026-12612 ·11. Juni 2026 ·Ley Hohe Auswirkung
Steuerrecht

Autonome Gemeinschaften müssen Gesamtrechnungsabschlüsse innerhalb von 3 Monaten nach BOE-Veröffentlichung vorlegen

Das Foralgesetz 8/2026 vom 20. Mai bekräftigt die Verpflichtung der autonomen Gemeinschaften zur Vorlage von Gesamtrechnungsabschlüssen gemäß den Artikeln 123 und 130 des Foralgesetzes 13/2007. Diese Verpflichtung leitet sich aus der allgemeinen Rechtsnorm ab und findet auf Navarra Anwendung, dessen Vorlage im BON Nr. 106 vom 2. Juni 2026 erfolgen muss. Die Frist für die Einreichung beträgt drei Monate ab der Veröffentlichung im BOE.

In 2 Punkten

  1. Navarra muss seine Gesamtrechnungsabschlüsse im BON Nr. 106 vom 2. Juni 2026 vorlegen (art. 123 y 130 Ley Foral 13/2007)
  2. Die Einreichungsfrist beträgt drei Monate ab der Veröffentlichung im BOE (Ley Foral 8/2026)

Wie es Betroffene betrifft

Die autonomen Gemeinschaften, insbesondere Navarra, müssen ihre Gesamtrechnungsabschlüsse innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung im BOE vorlegen. Diese Frist hat direkte Auswirkungen auf das Finanzmanagement und die steuerliche Transparenz. Die Einreichung muss gemäß dem Foralgesetz 13/2007, Artikeln 123 und 130, im BON Nr. 106 vom 2. Juni 2026 erfolgen.

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Presentar cuentas generales conforme a artículos 123 y 130 de la Ley Foral 13/2007 art. 123 y 130 Ley Foral 13/2007 3 meses desde la publicación en el BOE

Zeitlinie

2026-06-11pubVeröffentlichung im BOE
2026-09-11vigorInkrafttreten (disposiciones finales de la Ley Foral 8/2026)
Betroffene Sektoren
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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