Das Foralgesetz 6/2026 ermächtigt die Abteilungen der Regierung von Navarra, außerordentliche und ergänzende Mittel für das Investitionsprogramm 2025 bereitzustellen. Der Höchstbetrag pro Abteilung beläuft sich auf 150.000 EUR gemäß Artikel 48 des Foralgesetzes 13/2007. Die Mittel sind zweckgebunden für Investitionen und dürfen nicht für laufende Ausgaben verwendet werden. Die Bestimmung wurde am 25. Mai 2026 im BOE veröffentlicht.
Esta normativa no afecta directamente al perfil pyme.
Esta normativa no afecta directamente al perfil startup.
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.
Esta normativa no afecta directamente al perfil gran empresa.
Esta normativa no afecta directamente al perfil no residente.
Die Abteilungen der Regierung von Navarra müssen Sondermittel zur Finanzierung von Investitionen im Jahr 2025 bereitstellen. Der Höchstbetrag pro Abteilung beträgt 150.000 EUR (Art. 48). Die betroffenen öffentlichen Stellen müssen ihre Haushalte überprüfen und Investitionen im Rahmen dieser Mittel bereitstellen. Für Privatpersonen, KMU oder private Unternehmen ergeben sich keine Verpflichtungen. Die Mittel dürfen nicht für laufende Ausgaben verwendet werden (Art. 48).
Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.
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