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Die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliche Beurkundung entscheidet über einen Rechtsbehelf bezüglich der Registereintragung einer Kaufurkunde. Der Fall prüft die Gültigkeit einer fideikommissarischen Ersetzung sowie die Auslegung des Erblasserwillens hinsichtlich der Gründung einer Stiftung (Sachverhalt I und II). Die Entscheidung stellt fest, dass der Stiftungswille nicht als Verpflichtung der Erben gewertet werden kann, den Gründungsprozess mangels Eintragung abzuschließen (Sachverhalt II, Buchstabe f).
Gilt für dieses Profil
Für Erben und Vermächtnisnehmer schränkt die Entscheidung die Befugnis der Verwaltung ein, die Verpflichtung zum Abschluss von Gründungsprozessen allein auf Basis des im Testament geäußerten Willens aufzuerlegen (Sachverhalt II, Buchstabe f). Für Fachleute im Erbrecht unterstreicht sie die Bedeutung der Präzision in Klauseln zu fideikommissarischen Ersetzungen sowie die Risiken einer fehlenden Eintragung von Stiftungen in Gründung (Sachverhalt II, Buchstabe f).
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